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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 126.

Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung von Ur-
kunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu
bewirken.

Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht
binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach
vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurück-
gabe zu verurtheilen.

Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.

§. 127.

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher seinen
Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.

Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erör-
terung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende
geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fort-
setzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts
die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und
Beschlüsse des Gerichts.

§. 128.

Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß
die Parteien ihre Anträge stellen.

Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten;
sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher
Beziehung zu umfassen.

Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt mündlicher Verhand-
lung ist unzulässig. Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur
insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben an-
kommt.

In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei
selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

§. 129.

Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten
Thatsachen zu erklären.

Thatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind
als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten
zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Civilprozeßordnung.
§. 126.

Den Rechtsanwälten ſteht es frei, die Mittheilung von Ur-
kunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbeſcheinigung zu
bewirken.

Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht
binnen der beſtimmten Friſt zurück, ſo iſt er auf Antrag nach
vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurück-
gabe zu verurtheilen.

Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 127.

Der Vorſitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher ſeinen
Anordnungen nicht Folge leiſtet, entziehen.

Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erſchöpfende Erör-
terung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende
geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fort-
ſetzung der Verhandlung ſofort zu beſtimmen.

Er ſchließt die Verhandlung, wenn nach Anſicht des Gerichts
die Sache vollſtändig erörtert iſt, und verkündet die Urtheile und
Beſchlüſſe des Gerichts.

§. 128.

Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß
die Parteien ihre Anträge ſtellen.

Die Vorträge der Parteien ſind in freier Rede zu halten;
ſie haben das Streitverhältniß in thatſächlicher und rechtlicher
Beziehung zu umfaſſen.

Eine Bezugnahme auf Schriftſtücke ſtatt mündlicher Verhand-
lung iſt unzuläſſig. Die Vorleſung von Schriftſtücken findet nur
inſoweit ſtatt, als es auf den wörtlichen Inhalt derſelben an-
kommt.

In Anwaltsprozeſſen iſt neben dem Anwalt auch der Partei
ſelbſt auf Antrag das Wort zu geſtatten.

§. 129.

Jede Partei hat ſich über die von dem Gegner behaupteten
Thatſachen zu erklären.

Thatſachen, welche nicht ausdrücklich beſtritten werden, ſind
als zugeſtanden anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, ſie beſtreiten
zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

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[42/0048] Civilprozeßordnung. §. 126. Den Rechtsanwälten ſteht es frei, die Mittheilung von Ur- kunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbeſcheinigung zu bewirken. Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der beſtimmten Friſt zurück, ſo iſt er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurück- gabe zu verurtheilen. Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 127. Der Vorſitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher ſeinen Anordnungen nicht Folge leiſtet, entziehen. Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erſchöpfende Erör- terung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fort- ſetzung der Verhandlung ſofort zu beſtimmen. Er ſchließt die Verhandlung, wenn nach Anſicht des Gerichts die Sache vollſtändig erörtert iſt, und verkündet die Urtheile und Beſchlüſſe des Gerichts. §. 128. Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge ſtellen. Die Vorträge der Parteien ſind in freier Rede zu halten; ſie haben das Streitverhältniß in thatſächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfaſſen. Eine Bezugnahme auf Schriftſtücke ſtatt mündlicher Verhand- lung iſt unzuläſſig. Die Vorleſung von Schriftſtücken findet nur inſoweit ſtatt, als es auf den wörtlichen Inhalt derſelben an- kommt. In Anwaltsprozeſſen iſt neben dem Anwalt auch der Partei ſelbſt auf Antrag das Wort zu geſtatten. §. 129. Jede Partei hat ſich über die von dem Gegner behaupteten Thatſachen zu erklären. Thatſachen, welche nicht ausdrücklich beſtritten werden, ſind als zugeſtanden anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, ſie beſtreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/48>, abgerufen am 28.03.2024.