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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 1. Tit. § 126--134.

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zu-
lässig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch Gegen-
stand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§. 130.

Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß
unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend ge-
machten Thatsachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, über-
haupt alle für die Feststellung des Sachverhältnisses erheblichen
Erklärungen abgegeben werden.

Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen,
welche in Ansehung der von Amtswegen zu berücksichtigenden
Punkte obwalten.

Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu ge-
statten, Fragen zu stellen.

§. 131.

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des
Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichts-
mitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung betheilig-
ten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§. 132.

Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei
zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen.

§. 133.

Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren
Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat,
sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen
vorlege.

Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke
während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Gerichts-
schreiberei verbleiben.

Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache
abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetscher an-
gefertigte Uebersetzung beigebracht werde.

§. 134.

Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem
Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus Schrift-
stücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der
Sache betreffen.

I. 3. Abſch. 1. Tit. § 126—134.

Eine Erklärung mit Nichtwiſſen iſt nur über Thatſachen zu-
läſſig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch Gegen-
ſtand ihrer eigenen Wahrnehmung geweſen ſind.

§. 130.

Der Vorſitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß
unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend ge-
machten Thatſachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, über-
haupt alle für die Feſtſtellung des Sachverhältniſſes erheblichen
Erklärungen abgegeben werden.

Der Vorſitzende hat auf die Bedenken aufmerkſam zu machen,
welche in Anſehung der von Amtswegen zu berückſichtigenden
Punkte obwalten.

Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu ge-
ſtatten, Fragen zu ſtellen.

§. 131.

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des
Vorſitzenden oder eine von dem Vorſitzenden oder einem Gerichts-
mitgliede geſtellte Frage von einer bei der Verhandlung betheilig-
ten Perſon als unzuläſſig beanſtandet, ſo entſcheidet das Gericht.

§. 132.

Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei
zur Aufklärung des Sachverhältniſſes anordnen.

§. 133.

Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren
Händen befindlichen Urkunden, auf welche ſie ſich bezogen hat,
ſowie Stammbäume, Pläne, Riſſe und ſonſtige Zeichnungen
vorlege.

Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftſtücke
während einer von ihm zu beſtimmenden Zeit auf der Gerichts-
ſchreiberei verbleiben.

Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache
abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetſcher an-
gefertigte Ueberſetzung beigebracht werde.

§. 134.

Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem
Beſitze befindlichen Akten vorlegen, ſoweit dieſelben aus Schrift-
ſtücken beſtehen, welche die Verhandlung und Entſcheidung der
Sache betreffen.

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[43/0049] I. 3. Abſch. 1. Tit. § 126—134. Eine Erklärung mit Nichtwiſſen iſt nur über Thatſachen zu- läſſig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch Gegen- ſtand ihrer eigenen Wahrnehmung geweſen ſind. §. 130. Der Vorſitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend ge- machten Thatſachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, über- haupt alle für die Feſtſtellung des Sachverhältniſſes erheblichen Erklärungen abgegeben werden. Der Vorſitzende hat auf die Bedenken aufmerkſam zu machen, welche in Anſehung der von Amtswegen zu berückſichtigenden Punkte obwalten. Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu ge- ſtatten, Fragen zu ſtellen. §. 131. Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorſitzenden oder eine von dem Vorſitzenden oder einem Gerichts- mitgliede geſtellte Frage von einer bei der Verhandlung betheilig- ten Perſon als unzuläſſig beanſtandet, ſo entſcheidet das Gericht. §. 132. Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältniſſes anordnen. §. 133. Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche ſie ſich bezogen hat, ſowie Stammbäume, Pläne, Riſſe und ſonſtige Zeichnungen vorlege. Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftſtücke während einer von ihm zu beſtimmenden Zeit auf der Gerichts- ſchreiberei verbleiben. Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetſcher an- gefertigte Ueberſetzung beigebracht werde. §. 134. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Beſitze befindlichen Akten vorlegen, ſoweit dieſelben aus Schrift- ſtücken beſtehen, welche die Verhandlung und Entſcheidung der Sache betreffen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/49>, abgerufen am 29.03.2024.