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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 146.

Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzu-
geben.

Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:

1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch
welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theil-
weise erledigt wird;
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorge-
schrieben ist;
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern
dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer
früheren Aussage abweichen;
4. das Ergebniß eines Augenscheins;
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen)
des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich
beigefügt sind;
6. die Verkündung der Entscheidungen.

Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine
Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und
als solche in demselben bezeichnet ist.

§. 147.

Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverstän-
digen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß-
gericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt.
In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die
Vernehmung stattgefunden habe.

§. 148.

Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1--4. des §. 146.
betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die
Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind.

§. 149.

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichts-
schreiber zu unterschreiben.

Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der
älteste beisitzende Richter. Im Falle der Verhinderung des Amts-
richters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.

Civilprozeßordnung.
§. 146.

Der Gang der Verhandlung iſt nur im Allgemeinen anzu-
geben.

Durch Aufnahme in das Protokoll ſind feſtzuſtellen:

1. die Anerkenntniſſe, Verzichtleiſtungen und Vergleiche, durch
welche der geltend gemachte Anſpruch ganz oder theil-
weiſe erledigt wird;
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feſtſtellung vorge-
ſchrieben iſt;
3. die Ausſagen der Zeugen und Sachverſtändigen, ſofern
dieſelben früher nicht abgehört waren oder von ihrer
früheren Ausſage abweichen;
4. das Ergebniß eines Augenſcheins;
5. die Entſcheidungen (Urtheile, Beſchlüſſe und Verfügungen)
des Gerichts, ſofern ſie nicht dem Protokolle ſchriftlich
beigefügt ſind;
6. die Verkündung der Entſcheidungen.

Der Aufnahme in das Protokoll ſteht die Aufnahme in eine
Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und
als ſolche in demſelben bezeichnet iſt.

§. 147.

Die Feſtſtellung der Ausſagen der Zeugen und Sachverſtän-
digen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß-
gericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt.
In dieſem Falle iſt in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die
Vernehmung ſtattgefunden habe.

§. 148.

Das Protokoll iſt inſoweit, als es die Nr. 1—4. des §. 146.
betrifft, den Betheiligten vorzuleſen oder zur Durchſicht vorzulegen.
In dem Protokolle iſt zu bemerken, daß dies geſchehen und die
Genehmigung erfolgt ſei oder welche Einwendungen erhoben ſind.

§. 149.

Das Protokoll iſt von dem Vorſitzenden und dem Gerichts-
ſchreiber zu unterſchreiben.

Iſt der Vorſitzende verhindert, ſo unterſchreibt für ihn der
älteſte beiſitzende Richter. Im Falle der Verhinderung des Amts-
richters genügt die Unterſchrift des Gerichtsſchreibers.

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[46/0052] Civilprozeßordnung. §. 146. Der Gang der Verhandlung iſt nur im Allgemeinen anzu- geben. Durch Aufnahme in das Protokoll ſind feſtzuſtellen: 1. die Anerkenntniſſe, Verzichtleiſtungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anſpruch ganz oder theil- weiſe erledigt wird; 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feſtſtellung vorge- ſchrieben iſt; 3. die Ausſagen der Zeugen und Sachverſtändigen, ſofern dieſelben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Ausſage abweichen; 4. das Ergebniß eines Augenſcheins; 5. die Entſcheidungen (Urtheile, Beſchlüſſe und Verfügungen) des Gerichts, ſofern ſie nicht dem Protokolle ſchriftlich beigefügt ſind; 6. die Verkündung der Entſcheidungen. Der Aufnahme in das Protokoll ſteht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als ſolche in demſelben bezeichnet iſt. §. 147. Die Feſtſtellung der Ausſagen der Zeugen und Sachverſtän- digen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß- gericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. In dieſem Falle iſt in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die Vernehmung ſtattgefunden habe. §. 148. Das Protokoll iſt inſoweit, als es die Nr. 1—4. des §. 146. betrifft, den Betheiligten vorzuleſen oder zur Durchſicht vorzulegen. In dem Protokolle iſt zu bemerken, daß dies geſchehen und die Genehmigung erfolgt ſei oder welche Einwendungen erhoben ſind. §. 149. Das Protokoll iſt von dem Vorſitzenden und dem Gerichts- ſchreiber zu unterſchreiben. Iſt der Vorſitzende verhindert, ſo unterſchreibt für ihn der älteſte beiſitzende Richter. Im Falle der Verhinderung des Amts- richters genügt die Unterſchrift des Gerichtsſchreibers.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/52>, abgerufen am 18.04.2024.