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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser
Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des
letzten Tages dieses Monats.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allge-
meinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgen-
den Werktages.

§. 201.

Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt.
Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Fe-
rien zu laufen. Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so
beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und
Fristen in Feriensachen keine Anwendung.

Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Ge-
setz als solche bezeichnet werden.

§. 202.

Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Aus-
nahme der Nothfristen, verlängert oder abgekürzt werden.

Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abge-
kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft
gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders be-
stimmten Fällen.

Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem
Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen
Falle ein Anderes bestimmt ist.

§. 203.

Ueber das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer
Frist kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden.

Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach
vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden.

Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Gesuch
um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

§. 204.

Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen,
welche für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind,
können auf Antrag abgekürzt werden.

Civilprozeßordnung.
letzten Monats, welcher durch ſeine Benennung oder Zahl dem
Tage entſpricht, an welchem die Friſt begonnen hat; fehlt dieſer
Tag in dem letzten Monate, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des
letzten Tages dieſes Monats.

Fällt das Ende einer Friſt auf einen Sonntag oder allge-
meinen Feiertag, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des nächſtfolgen-
den Werktages.

§. 201.

Der Lauf einer Friſt wird durch die Gerichtsferien gehemmt.
Der noch übrige Theil der Friſt beginnt mit dem Ende der Fe-
rien zu laufen. Fällt der Anfang der Friſt in die Ferien, ſo
beginnt der Lauf der Friſt mit dem Ende derſelben.

Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf Nothfriſten und
Friſten in Ferienſachen keine Anwendung.

Nothfriſten ſind nur diejenigen Friſten, welche in dieſem Ge-
ſetz als ſolche bezeichnet werden.

§. 202.

Durch Vereinbarung der Parteien können Friſten, mit Aus-
nahme der Nothfriſten, verlängert oder abgekürzt werden.

Auf Antrag können richterliche und geſetzliche Friſten abge-
kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft
gemacht ſind, geſetzliche Friſten jedoch nur in den beſonders be-
ſtimmten Fällen.

Im Falle der Verlängerung wird die neue Friſt von dem
Ablaufe der vorigen Friſt an berechnet, wenn nicht im einzelnen
Falle ein Anderes beſtimmt iſt.

§. 203.

Ueber das Geſuch um Abkürzung oder Verlängerung einer
Friſt kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden
werden.

Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach
vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden.

Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen das Geſuch
um Verlängerung einer Friſt zurückgewieſen iſt, findet nicht ſtatt.

§. 204.

Einlaſſungsfriſten, Ladungsfriſten ſowie diejenigen Friſten,
welche für die Zuſtellung vorbereitender Schriftſätze beſtimmt ſind,
können auf Antrag abgekürzt werden.

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[58/0064] Civilprozeßordnung. letzten Monats, welcher durch ſeine Benennung oder Zahl dem Tage entſpricht, an welchem die Friſt begonnen hat; fehlt dieſer Tag in dem letzten Monate, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des letzten Tages dieſes Monats. Fällt das Ende einer Friſt auf einen Sonntag oder allge- meinen Feiertag, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des nächſtfolgen- den Werktages. §. 201. Der Lauf einer Friſt wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch übrige Theil der Friſt beginnt mit dem Ende der Fe- rien zu laufen. Fällt der Anfang der Friſt in die Ferien, ſo beginnt der Lauf der Friſt mit dem Ende derſelben. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf Nothfriſten und Friſten in Ferienſachen keine Anwendung. Nothfriſten ſind nur diejenigen Friſten, welche in dieſem Ge- ſetz als ſolche bezeichnet werden. §. 202. Durch Vereinbarung der Parteien können Friſten, mit Aus- nahme der Nothfriſten, verlängert oder abgekürzt werden. Auf Antrag können richterliche und geſetzliche Friſten abge- kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht ſind, geſetzliche Friſten jedoch nur in den beſonders be- ſtimmten Fällen. Im Falle der Verlängerung wird die neue Friſt von dem Ablaufe der vorigen Friſt an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes beſtimmt iſt. §. 203. Ueber das Geſuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Friſt kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden. Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden. Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen das Geſuch um Verlängerung einer Friſt zurückgewieſen iſt, findet nicht ſtatt. §. 204. Einlaſſungsfriſten, Ladungsfriſten ſowie diejenigen Friſten, welche für die Zuſtellung vorbereitender Schriftſätze beſtimmt ſind, können auf Antrag abgekürzt werden.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/64>, abgerufen am 19.04.2024.