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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 3. Tit. §. 201--207. 4. Tit. §. 208--209.

Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung
die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet
werden kann.

Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Ab-
kürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst Be-
theiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Betheiligten ab-
schriftlich mitzutheilen.

§. 205.

Die Parteien können die Aufhebung eines Termins verein-
baren.

Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so finden die
Bestimmungen über Verlängerung einer Frist entsprechende An-
wendung.

§. 206.

Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver-
handlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung
der Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen.

§. 207.

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden
beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten
Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine
und Fristen zu.

Vierter Titel.
Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
§. 208.

Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen
Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung
ausgeschlossen wird.

§. 209.

Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung
bedarf es nicht; dieselben treten von selbst ein, sofern nicht dieses
Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten
Antrag erfordert.

I. 3. Abſch. 3. Tit. §. 201—207. 4. Tit. §. 208—209.

Die Abkürzung der Einlaſſungs- und der Ladungsfriſten
wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß in Folge der Abkürzung
die mündliche Verhandlung durch Schriftſätze nicht vorbereitet
werden kann.

Der Vorſitzende kann bei Beſtimmung des Termins die Ab-
kürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des ſonſt Be-
theiligten verfügen; dieſe Verfügung iſt dem Betheiligten ab-
ſchriftlich mitzutheilen.

§. 205.

Die Parteien können die Aufhebung eines Termins verein-
baren.

Wird die Verlegung eines Termins beantragt, ſo finden die
Beſtimmungen über Verlängerung einer Friſt entſprechende An-
wendung.

§. 206.

Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver-
handlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung
der Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen.

§. 207.

Die in dieſem Titel dem Gericht und dem Vorſitzenden
beigelegten Befugniſſe ſtehen dem beauftragten oder erſuchten
Richter in Bezug auf die von dieſen zu beſtimmenden Termine
und Friſten zu.

Vierter Titel.
Folgen der Verſäumung. Wiedereinſetzung in den vorigen
Stand.
§. 208.

Die Verſäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen
Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung
ausgeſchloſſen wird.

§. 209.

Einer Androhung der geſetzlichen Folgen der Verſäumung
bedarf es nicht; dieſelben treten von ſelbſt ein, ſofern nicht dieſes
Geſetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten
Antrag erfordert.

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[59/0065] I. 3. Abſch. 3. Tit. §. 201—207. 4. Tit. §. 208—209. Die Abkürzung der Einlaſſungs- und der Ladungsfriſten wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftſätze nicht vorbereitet werden kann. Der Vorſitzende kann bei Beſtimmung des Termins die Ab- kürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des ſonſt Be- theiligten verfügen; dieſe Verfügung iſt dem Betheiligten ab- ſchriftlich mitzutheilen. §. 205. Die Parteien können die Aufhebung eines Termins verein- baren. Wird die Verlegung eines Termins beantragt, ſo finden die Beſtimmungen über Verlängerung einer Friſt entſprechende An- wendung. §. 206. Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver- handlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung der Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen. §. 207. Die in dieſem Titel dem Gericht und dem Vorſitzenden beigelegten Befugniſſe ſtehen dem beauftragten oder erſuchten Richter in Bezug auf die von dieſen zu beſtimmenden Termine und Friſten zu. Vierter Titel. Folgen der Verſäumung. Wiedereinſetzung in den vorigen Stand. §. 208. Die Verſäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeſchloſſen wird. §. 209. Einer Androhung der geſetzlichen Folgen der Verſäumung bedarf es nicht; dieſelben treten von ſelbſt ein, ſofern nicht dieſes Geſetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/65>, abgerufen am 29.03.2024.