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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Fünfter Titel.
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens.
§. 217.

Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung
des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnach-
folger ein.

Wird die Aufnahme verzögert, so können die Rechtsnachfolger
zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache ge-
laden werden.

Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den Rechtsnach-
folgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vor-
sitzenden bestimmt.

Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, so ist
auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzu-
nehmen und von dem Gerichte durch Versäumnißurtheil auszu-
sprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern aufge-
nommen sei. Eine Verhandlung zur Hauptsache ist erst nach
Ablauf der Einspruchsfrist und, wenn innerhalb derselben Ein-
spruch eingelegt ist, erst nach dessen Erledigung statthaft.

§. 218.

Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse be-
trifft, unterbrochen, bis dasselbe nach den für den Konkurs gelten-
den Bestimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren auf-
gehoben wird.

§. 219.

Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder stirbt der gesetz-
liche Vertreter einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß
desselben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so
wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter
oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem
Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner seine Absicht, das
Verfahren fortzusetzen, dem Vertreter anzeigt.

§. 220.

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den
Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator bestellt, so kommen
die Vorschriften des §. 219 und, wenn über den Nachlaß der

Civilprozeßordnung.
Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens.
§. 217.

Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung
des Verfahrens bis zu deſſen Aufnahme durch die Rechtsnach-
folger ein.

Wird die Aufnahme verzögert, ſo können die Rechtsnachfolger
zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptſache ge-
laden werden.

Der die Ladung enthaltende Schriftſatz iſt den Rechtsnach-
folgern ſelbſt zuzuſtellen. Die Ladungsfriſt wird von dem Vor-
ſitzenden beſtimmt.

Erſcheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, ſo iſt
auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugeſtanden anzu-
nehmen und von dem Gerichte durch Verſäumnißurtheil auszu-
ſprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern aufge-
nommen ſei. Eine Verhandlung zur Hauptſache iſt erſt nach
Ablauf der Einſpruchsfriſt und, wenn innerhalb derſelben Ein-
ſpruch eingelegt iſt, erſt nach deſſen Erledigung ſtatthaft.

§. 218.

Im Falle der Eröffnung des Konkurſes über das Vermögen
einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmaſſe be-
trifft, unterbrochen, bis daſſelbe nach den für den Konkurs gelten-
den Beſtimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren auf-
gehoben wird.

§. 219.

Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder ſtirbt der geſetz-
liche Vertreter einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß
deſſelben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden iſt, ſo
wird das Verfahren unterbrochen, bis der geſetzliche Vertreter
oder der neue geſetzliche Vertreter von ſeiner Beſtellung dem
Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner ſeine Abſicht, das
Verfahren fortzuſetzen, dem Vertreter anzeigt.

§. 220.

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den
Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator beſtellt, ſo kommen
die Vorſchriften des §. 219 und, wenn über den Nachlaß der

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[62/0068] Civilprozeßordnung. Fünfter Titel. Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens. §. 217. Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu deſſen Aufnahme durch die Rechtsnach- folger ein. Wird die Aufnahme verzögert, ſo können die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptſache ge- laden werden. Der die Ladung enthaltende Schriftſatz iſt den Rechtsnach- folgern ſelbſt zuzuſtellen. Die Ladungsfriſt wird von dem Vor- ſitzenden beſtimmt. Erſcheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, ſo iſt auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugeſtanden anzu- nehmen und von dem Gerichte durch Verſäumnißurtheil auszu- ſprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern aufge- nommen ſei. Eine Verhandlung zur Hauptſache iſt erſt nach Ablauf der Einſpruchsfriſt und, wenn innerhalb derſelben Ein- ſpruch eingelegt iſt, erſt nach deſſen Erledigung ſtatthaft. §. 218. Im Falle der Eröffnung des Konkurſes über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmaſſe be- trifft, unterbrochen, bis daſſelbe nach den für den Konkurs gelten- den Beſtimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren auf- gehoben wird. §. 219. Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder ſtirbt der geſetz- liche Vertreter einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß deſſelben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden iſt, ſo wird das Verfahren unterbrochen, bis der geſetzliche Vertreter oder der neue geſetzliche Vertreter von ſeiner Beſtellung dem Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner ſeine Abſicht, das Verfahren fortzuſetzen, dem Vertreter anzeigt. §. 220. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator beſtellt, ſo kommen die Vorſchriften des §. 219 und, wenn über den Nachlaß der

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/68>, abgerufen am 28.03.2024.