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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 5. Tit. §. 217--224.
Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des §. 218 in Betreff
der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.

§. 221.

Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder
wird derselbe unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so
tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue
Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht.

Wird diese Anzeige verzögert, so kann die Partei selbst zur
Verhandlung der Hauptsache geladen oder zur Bestellung eines
neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmen-
den Frist aufgefordert werden. Wird dieser Aufforderung nicht
Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen.
Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen An-
walts können alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete
Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichts noch inner-
halb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht
seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§. 161) erfolgen.

§. 222.

Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses
die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses
Zustandes das Verfahren unterbrochen.

§. 223.

Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozeß-
fähigkeit oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters (§§. 217,
219) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, so
tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeß-
gericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, im Falle des
Todes auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfah-
rens anzuordnen.

Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens
richtet sich nach den Vorschriften der §§. 217, 219, 220; im
Falle des Todes ist der die Ladung enthaltende Schriftsatz auch
dem Bevollmächtigten zuzustellen.

§. 224.

Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste
oder hält sich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrig-
keitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von
dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann

I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 217—224.
Konkurs eröffnet wird, die Vorſchriften des §. 218 in Betreff
der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.

§. 221.

Stirbt in Anwaltsprozeſſen der Anwalt einer Partei oder
wird derſelbe unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, ſo
tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der beſtellte neue
Anwalt von ſeiner Beſtellung dem Gegner Anzeige macht.

Wird dieſe Anzeige verzögert, ſo kann die Partei ſelbſt zur
Verhandlung der Hauptſache geladen oder zur Beſtellung eines
neuen Anwalts binnen einer von dem Vorſitzenden zu beſtimmen-
den Friſt aufgefordert werden. Wird dieſer Aufforderung nicht
Folge geleiſtet, ſo iſt das Verfahren als aufgenommen anzuſehen.
Bis zur nachträglichen Anzeige der Beſtellung eines neuen An-
walts können alle Zuſtellungen an die zur Anzeige verpflichtete
Partei, ſofern dieſe weder am Orte des Prozeßgerichts noch inner-
halb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht
ſeinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgen.

§. 222.

Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereigniſſes
die Thätigkeit des Gerichts auf, ſo wird für die Dauer dieſes
Zuſtandes das Verfahren unterbrochen.

§. 223.

Fand in den Fällen des Todes, des Verluſtes der Prozeß-
fähigkeit oder des Wegfalls des geſetzlichen Vertreters (§§. 217,
219) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten ſtatt, ſo
tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeß-
gericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, im Falle des
Todes auch auf Antrag des Gegners die Ausſetzung des Verfah-
rens anzuordnen.

Die Dauer der Ausſetzung und die Aufnahme des Verfahrens
richtet ſich nach den Vorſchriften der §§. 217, 219, 220; im
Falle des Todes iſt der die Ladung enthaltende Schriftſatz auch
dem Bevollmächtigten zuzuſtellen.

§. 224.

Befindet ſich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienſte
oder hält ſich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrig-
keitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von
dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeſchnitten iſt, ſo kann

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[63/0069] I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 217—224. Konkurs eröffnet wird, die Vorſchriften des §. 218 in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung. §. 221. Stirbt in Anwaltsprozeſſen der Anwalt einer Partei oder wird derſelbe unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, ſo tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der beſtellte neue Anwalt von ſeiner Beſtellung dem Gegner Anzeige macht. Wird dieſe Anzeige verzögert, ſo kann die Partei ſelbſt zur Verhandlung der Hauptſache geladen oder zur Beſtellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorſitzenden zu beſtimmen- den Friſt aufgefordert werden. Wird dieſer Aufforderung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt das Verfahren als aufgenommen anzuſehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Beſtellung eines neuen An- walts können alle Zuſtellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, ſofern dieſe weder am Orte des Prozeßgerichts noch inner- halb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht ſeinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgen. §. 222. Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereigniſſes die Thätigkeit des Gerichts auf, ſo wird für die Dauer dieſes Zuſtandes das Verfahren unterbrochen. §. 223. Fand in den Fällen des Todes, des Verluſtes der Prozeß- fähigkeit oder des Wegfalls des geſetzlichen Vertreters (§§. 217, 219) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten ſtatt, ſo tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeß- gericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, im Falle des Todes auch auf Antrag des Gegners die Ausſetzung des Verfah- rens anzuordnen. Die Dauer der Ausſetzung und die Aufnahme des Verfahrens richtet ſich nach den Vorſchriften der §§. 217, 219, 220; im Falle des Todes iſt der die Ladung enthaltende Schriftſatz auch dem Bevollmächtigten zuzuſtellen. §. 224. Befindet ſich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienſte oder hält ſich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrig- keitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeſchnitten iſt, ſo kann

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/69>, abgerufen am 25.04.2024.