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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis
zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.

§. 225.

Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden.

Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen.

§. 226.

Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die
Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Be-
endigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von
Neuem zu laufen beginnt.

Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer
Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhand-
lungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund
dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

§. 227.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Ver-
fahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zustellung eines Schriftsatzes.

§. 228.

Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen
solle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfristen keinen
Einfluß.

Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung
beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis eine Partei eine
neue Ladung zustellen läßt.

§. 229.

Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der Vor-
schriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Be-
stimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder ab-
gelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige
Beschwerde statt.

Civilprozeßordnung.
daſſelbe auch von Amtswegen die Ausſetzung des Verfahrens bis
zur Beſeitigung des Hinderniſſes anordnen.

§. 225.

Das Geſuch um Ausſetzung des Verfahrens iſt bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu
Protokoll erklärt werden.

Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen.

§. 226.

Die Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens hat die
Wirkung, daß der Lauf einer jeden Friſt aufhört und nach Be-
endigung der Unterbrechung oder Ausſetzung die volle Friſt von
Neuem zu laufen beginnt.

Die während der Unterbrechung oder Ausſetzung von einer
Partei in Anſehung der Hauptſache vorgenommenen Prozeßhand-
lungen ſind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

Durch die nach dem Schluſſe einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund
dieſer Verhandlung zu erlaſſenden Entſcheidung nicht gehindert.

§. 227.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Ver-
fahrens und die in dieſem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zuſtellung eines Schriftſatzes.

§. 228.

Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen
ſolle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfriſten keinen
Einfluß.

Erſcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung
beide Parteien nicht, ſo ruht das Verfahren, bis eine Partei eine
neue Ladung zuſtellen läßt.

§. 229.

Gegen die Entſcheidung, durch welche auf Grund der Vor-
ſchriften dieſes Titels oder auf Grund anderer geſetzlicher Be-
ſtimmungen die Ausſetzung des Verfahrens angeordnet oder ab-
gelehnt wird, findet Beſchwerde, im Falle der Ablehnung ſofortige
Beſchwerde ſtatt.

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[64/0070] Civilprozeßordnung. daſſelbe auch von Amtswegen die Ausſetzung des Verfahrens bis zur Beſeitigung des Hinderniſſes anordnen. §. 225. Das Geſuch um Ausſetzung des Verfahrens iſt bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- lung erfolgen. §. 226. Die Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Friſt aufhört und nach Be- endigung der Unterbrechung oder Ausſetzung die volle Friſt von Neuem zu laufen beginnt. Die während der Unterbrechung oder Ausſetzung von einer Partei in Anſehung der Hauptſache vorgenommenen Prozeßhand- lungen ſind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Durch die nach dem Schluſſe einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieſer Verhandlung zu erlaſſenden Entſcheidung nicht gehindert. §. 227. Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Ver- fahrens und die in dieſem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. §. 228. Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen ſolle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfriſten keinen Einfluß. Erſcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht, ſo ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zuſtellen läßt. §. 229. Gegen die Entſcheidung, durch welche auf Grund der Vor- ſchriften dieſes Titels oder auf Grund anderer geſetzlicher Be- ſtimmungen die Ausſetzung des Verfahrens angeordnet oder ab- gelehnt wird, findet Beſchwerde, im Falle der Ablehnung ſofortige Beſchwerde ſtatt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/70>, abgerufen am 28.03.2024.