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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Klage verbunden werden, wenn für sämmtliche Ansprüche das
Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist.

Die Besitzklage und die Klage, durch welche das Recht selbst
geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden
werden.

§. 233.

Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Ter-
mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber des
Prozeßgerichts einzureichen.

Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für
die Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen.

§. 234.

Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine
zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens
einem Monate liegen (Einlassungsfrist). In Meß- und Markt-
sachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig
Stunden.

Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der
Vorsitzende bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu
bestimmen.

§. 235.

Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
Streitsache begründet.

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer
Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird,
so kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit
erheben;
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver-
änderung der sie begründenden Umstände nicht berührt;
3. der Kläger ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des
Beklagten die Klage zu ändern.
§. 236.

Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der
andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver-
äußern oder den geltend gemachten Anspruch zu zediren.

Die Veräußerung oder Zession hat auf den Prozeß keinen
Einfluß. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustim-

Civilprozeßordnung.
Klage verbunden werden, wenn für ſämmtliche Anſprüche das
Prozeßgericht zuſtändig und dieſelbe Prozeßart zuläſſig iſt.

Die Beſitzklage und die Klage, durch welche das Recht ſelbſt
geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden
werden.

§. 233.

Die Klageſchrift iſt zum Zwecke der Beſtimmung des Ter-
mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsſchreiber des
Prozeßgerichts einzureichen.

Nach erfolgter Beſtimmung des Termins hat der Kläger für
die Zuſtellung der Klageſchrift Sorge zu tragen.

§. 234.

Zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine
zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindeſtens
einem Monate liegen (Einlaſſungsfriſt). In Meß- und Markt-
ſachen beträgt die Einlaſſungsfriſt mindeſtens vierundzwanzig
Stunden.

Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat der
Vorſitzende bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu
beſtimmen.

§. 235.

Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
Streitſache begründet.

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer
Partei die Streitſache anderweit anhängig gemacht wird,
ſo kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit
erheben;
2. die Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver-
änderung der ſie begründenden Umſtände nicht berührt;
3. der Kläger iſt nicht berechtigt, ohne Einwilligung des
Beklagten die Klage zu ändern.
§. 236.

Die Rechtshängigkeit ſchließt das Recht der einen oder der
andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver-
äußern oder den geltend gemachten Anſpruch zu zediren.

Die Veräußerung oder Zeſſion hat auf den Prozeß keinen
Einfluß. Der Rechtsnachfolger iſt nicht berechtigt, ohne Zuſtim-

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[66/0072] Civilprozeßordnung. Klage verbunden werden, wenn für ſämmtliche Anſprüche das Prozeßgericht zuſtändig und dieſelbe Prozeßart zuläſſig iſt. Die Beſitzklage und die Klage, durch welche das Recht ſelbſt geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden werden. §. 233. Die Klageſchrift iſt zum Zwecke der Beſtimmung des Ter- mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsſchreiber des Prozeßgerichts einzureichen. Nach erfolgter Beſtimmung des Termins hat der Kläger für die Zuſtellung der Klageſchrift Sorge zu tragen. §. 234. Zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindeſtens einem Monate liegen (Einlaſſungsfriſt). In Meß- und Markt- ſachen beträgt die Einlaſſungsfriſt mindeſtens vierundzwanzig Stunden. Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat der Vorſitzende bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu beſtimmen. §. 235. Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitſache begründet. Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die Streitſache anderweit anhängig gemacht wird, ſo kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver- änderung der ſie begründenden Umſtände nicht berührt; 3. der Kläger iſt nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zu ändern. §. 236. Die Rechtshängigkeit ſchließt das Recht der einen oder der andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver- äußern oder den geltend gemachten Anſpruch zu zediren. Die Veräußerung oder Zeſſion hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Der Rechtsnachfolger iſt nicht berechtigt, ohne Zuſtim-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/72>, abgerufen am 23.04.2024.