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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver-
worfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an-
zusehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur
Hauptsache zu verhandeln sei.

§. 249.

Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
stimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausge-
sprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit
an ein bestimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweisen.

Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei
dem Amtsgerichte anhängig.

§. 250.

Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das
Gericht in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine
Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum Ge-
genstande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung
ein vorbereitendes Verfahren anordnen.

§. 251.

Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken u. s. w.) können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden.

Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen
eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach
freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß-
kosten ganz oder theilweise auferlegen.

§. 252.

Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich
vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewiesen werden,
wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits ver-
zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß der Beklagte in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder
aus grober Nachlässigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher
vorgebracht hat.

Civilprozeßordnung.

Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver-
worfen wird, iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an-
zuſehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur
Hauptſache zu verhandeln ſei.

§. 249.

Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-
ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit
an ein beſtimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweiſen.

Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Amtsgerichte anhängig.

§. 250.

Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das
Gericht in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine
Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Ge-
genſtande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung
ein vorbereitendes Verfahren anordnen.

§. 251.

Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken u. ſ. w.) können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden.

Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen
eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsſtreits verzögert wird, der obſiegenden Partei, welche nach
freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß-
koſten ganz oder theilweiſe auferlegen.

§. 252.

Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich
vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewieſen werden,
wenn durch deren Zulaſſung die Erledigung des Rechtsſtreits ver-
zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß der Beklagte in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder
aus grober Nachläſſigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher
vorgebracht hat.

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[70/0076] Civilprozeßordnung. Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver- worfen wird, iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an- zuſehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptſache zu verhandeln ſei. §. 249. Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be- ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge- ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit an ein beſtimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweiſen. Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei dem Amtsgerichte anhängig. §. 250. Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das Gericht in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Ge- genſtande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung ein vorbereitendes Verfahren anordnen. §. 251. Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken u. ſ. w.) können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert wird, der obſiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß- koſten ganz oder theilweiſe auferlegen. §. 252. Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewieſen werden, wenn durch deren Zulaſſung die Erledigung des Rechtsſtreits ver- zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß der Beklagte in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus grober Nachläſſigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/76>, abgerufen am 19.04.2024.