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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung
beantragt.

§. 278.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch
bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist
sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen.

§. 279.

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen,
was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten,
Zinsen und anderen Nebenforderungen.

Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, hat das
Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

§. 280.

Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer-
den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben.

§. 281.

Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in
welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine
Woche hinaus angesetzt werden soll.

§. 282.

Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorlesung der
Urtheilsformel. Versäumnißurtheile können verkündet werden, auch
wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist.

Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen
erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch
mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.

§. 283.

Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urtheils ist von der
Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt
auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin
versäumt hat.

Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten
Urtheils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urtheil in an-
derer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den
Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes
bestimmt.

Civilprozeßordnung.
mit dem Anſpruch abzuweiſen, wenn der Beklagte die Abweiſung
beantragt.

§. 278.

Erkennt eine Partei den gegen ſie geltend gemachten Anſpruch
bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, ſo iſt
ſie auf Antrag dem Anerkenntniſſe gemäß zu verurtheilen.

§. 279.

Das Gericht iſt nicht befugt, einer Partei etwas zuzuſprechen,
was nicht beantragt iſt. Dies gilt insbeſondere von Früchten,
Zinſen und anderen Nebenforderungen.

Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkoſten zu tragen, hat das
Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

§. 280.

Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer-
den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben.

§. 281.

Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in
welchem die mündliche Verhandlung geſchloſſen wird, oder in
einem ſofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine
Woche hinaus angeſetzt werden ſoll.

§. 282.

Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorleſung der
Urtheilsformel. Verſäumnißurtheile können verkündet werden, auch
wenn die Urtheilsformel noch nicht ſchriftlich abgefaßt iſt.

Wird die Verkündung der Entſcheidungsgründe für angemeſſen
erachtet, ſo erfolgt ſie durch Vorleſung der Gründe oder durch
mündliche Mittheilung des weſentlichen Inhalts.

§. 283.

Die Wirkſamkeit der Verkündung eines Urtheils iſt von der
Anweſenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt
auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin
verſäumt hat.

Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten
Urtheils das Verfahren fortzuſetzen oder von dem Urtheil in an-
derer Weiſe Gebrauch zu machen, iſt von der Zuſtellung an den
Gegner nicht abhängig, ſoweit nicht dieſes Geſetz ein Anderes
beſtimmt.

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[76/0082] Civilprozeßordnung. mit dem Anſpruch abzuweiſen, wenn der Beklagte die Abweiſung beantragt. §. 278. Erkennt eine Partei den gegen ſie geltend gemachten Anſpruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, ſo iſt ſie auf Antrag dem Anerkenntniſſe gemäß zu verurtheilen. §. 279. Das Gericht iſt nicht befugt, einer Partei etwas zuzuſprechen, was nicht beantragt iſt. Dies gilt insbeſondere von Früchten, Zinſen und anderen Nebenforderungen. Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkoſten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. §. 280. Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer- den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. §. 281. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geſchloſſen wird, oder in einem ſofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angeſetzt werden ſoll. §. 282. Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorleſung der Urtheilsformel. Verſäumnißurtheile können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht ſchriftlich abgefaßt iſt. Wird die Verkündung der Entſcheidungsgründe für angemeſſen erachtet, ſo erfolgt ſie durch Vorleſung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des weſentlichen Inhalts. §. 283. Die Wirkſamkeit der Verkündung eines Urtheils iſt von der Anweſenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin verſäumt hat. Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urtheils das Verfahren fortzuſetzen oder von dem Urtheil in an- derer Weiſe Gebrauch zu machen, iſt von der Zuſtellung an den Gegner nicht abhängig, ſoweit nicht dieſes Geſetz ein Anderes beſtimmt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/82>, abgerufen am 19.04.2024.