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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 2. Tit. §. 278--287.
§. 284.

Das Urtheil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Ver-
treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter,
welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes
auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand);
4. die Entscheidungsgründe;
5. die von der Darstellung des Thatbestandes und der Ent-
scheidungsgründe äußerlich zu sondernde Urtheilsformel.

Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme
auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum
Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen nicht ausgeschlossen.

§. 285.

Der Thatbestand des Urtheils liefert rücksichtlich des münd-
lichen Parteivorbringens Beweis. Dieser Beweis kann nur durch
das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

§. 286.

Das Urtheil ist von den Richtern, welche bei der Entschei-
dung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter ver-
hindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe
des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem
Urtheile bemerkt.

Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in voll-
ständiger Form abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom
Tage der Verkündung an gerechnet, in vollständiger Abfassung
dem Gerichtsschreiber zu übergeben.

Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag der
Verkündung zu bemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben.

§. 287.

Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und unterschriebe-
nen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß
wird an bestimmten, von dem Vorsitzenden im voraus festzusetzen-

II. 1. Abſch. 2. Tit. §. 278—287.
§. 284.

Das Urtheil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer geſetzlichen Ver-
treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteiſtellung;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter,
welche bei der Entſcheidung mitgewirkt haben;
3. eine gedrängte Darſtellung des Sach- und Streitſtandes
auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der geſtellten Anträge (Thatbeſtand);
4. die Entſcheidungsgründe;
5. die von der Darſtellung des Thatbeſtandes und der Ent-
ſcheidungsgründe äußerlich zu ſondernde Urtheilsformel.

Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes iſt eine Bezugnahme
auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftſätze und auf die zum
Sitzungsprotokoll erfolgten Feſtſtellungen nicht ausgeſchloſſen.

§. 285.

Der Thatbeſtand des Urtheils liefert rückſichtlich des münd-
lichen Parteivorbringens Beweis. Dieſer Beweis kann nur durch
das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

§. 286.

Das Urtheil iſt von den Richtern, welche bei der Entſchei-
dung mitgewirkt haben, zu unterſchreiben. Iſt ein Richter ver-
hindert, ſeine Unterſchrift beizufügen, ſo wird dies unter Angabe
des Verhinderungsgrundes von dem Vorſitzenden und bei deſſen
Verhinderung von dem älteſten beiſitzenden Richter unter dem
Urtheile bemerkt.

Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in voll-
ſtändiger Form abgefaßt war, iſt vor Ablauf einer Woche, vom
Tage der Verkündung an gerechnet, in vollſtändiger Abfaſſung
dem Gerichtsſchreiber zu übergeben.

Der Gerichtsſchreiber hat auf dem Urtheile den Tag der
Verkündung zu bemerken und dieſe Bemerkung zu unterſchreiben.

§. 287.

Der Gerichtsſchreiber hat die verkündeten und unterſchriebe-
nen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß
wird an beſtimmten, von dem Vorſitzenden im voraus feſtzuſetzen-

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[77/0083] II. 1. Abſch. 2. Tit. §. 278—287. §. 284. Das Urtheil enthält: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer geſetzlichen Ver- treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteiſtellung; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, welche bei der Entſcheidung mitgewirkt haben; 3. eine gedrängte Darſtellung des Sach- und Streitſtandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der geſtellten Anträge (Thatbeſtand); 4. die Entſcheidungsgründe; 5. die von der Darſtellung des Thatbeſtandes und der Ent- ſcheidungsgründe äußerlich zu ſondernde Urtheilsformel. Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes iſt eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftſätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feſtſtellungen nicht ausgeſchloſſen. §. 285. Der Thatbeſtand des Urtheils liefert rückſichtlich des münd- lichen Parteivorbringens Beweis. Dieſer Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. §. 286. Das Urtheil iſt von den Richtern, welche bei der Entſchei- dung mitgewirkt haben, zu unterſchreiben. Iſt ein Richter ver- hindert, ſeine Unterſchrift beizufügen, ſo wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorſitzenden und bei deſſen Verhinderung von dem älteſten beiſitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in voll- ſtändiger Form abgefaßt war, iſt vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollſtändiger Abfaſſung dem Gerichtsſchreiber zu übergeben. Der Gerichtsſchreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu bemerken und dieſe Bemerkung zu unterſchreiben. §. 287. Der Gerichtsſchreiber hat die verkündeten und unterſchriebe- nen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß wird an beſtimmten, von dem Vorſitzenden im voraus feſtzuſetzen-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/83>, abgerufen am 24.04.2024.