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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 2. Tit. §. 288--294.
bei dem Urtheil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert,
so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den
Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem
Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.

Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Aenderung des
übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.

§. 292.

Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträg-
lich berichtigten Thatbestande von einer Partei geltend gemachter
Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn der Kostenpunkt bei der
Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf
Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer einwöchigen
Frist, welche mit der Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zu-
stellung eines Schriftsatzes beantragt werden.

Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung und die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.

Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten
Theil des Rechtsstreits zum Gegenstande.

§. 293.

Urtheile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über
den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch
entschieden ist.

Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer
mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechts-
kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit
welchem aufgerechnet werden soll.

§. 294.

Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden
Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.

Die Vorschriften der §§. 280, 281 finden auf Beschlüsse
des Gerichts, die Vorschriften der §§. 283, 288 auf Beschlüsse
des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines
beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung.

II. 1. Abſch. 2. Tit. §. 288—294.
bei dem Urtheil mitgewirkt haben. Iſt ein Richter verhindert,
ſo giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorſitzenden und
bei deſſen Verhinderung die Stimme des älteſten Richters den
Ausſchlag. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
Der Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, wird auf dem
Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.

Die Berichtigung des Thatbeſtandes hat eine Aenderung des
übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.

§. 292.

Wenn ein nach dem urſprünglich feſtgeſtellten oder nachträg-
lich berichtigten Thatbeſtande von einer Partei geltend gemachter
Haupt- oder Nebenanſpruch, oder wenn der Koſtenpunkt bei der
Endentſcheidung ganz oder theilweiſe übergangen iſt, ſo iſt auf
Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entſcheidung zu ergänzen.

Die nachträgliche Entſcheidung muß binnen einer einwöchigen
Friſt, welche mit der Zuſtellung des Urtheils beginnt, durch Zu-
ſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden.

Der Schriftſatz muß den Antrag auf Ergänzung und die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.

Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten
Theil des Rechtsſtreits zum Gegenſtande.

§. 293.

Urtheile ſind der Rechtskraft nur inſoweit fähig, als über
den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anſpruch
entſchieden iſt.

Die Entſcheidung über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen einer
mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung iſt der Rechts-
kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit
welchem aufgerechnet werden ſoll.

§. 294.

Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden
Beſchlüſſe des Gerichts müſſen verkündet werden.

Die Vorſchriften der §§. 280, 281 finden auf Beſchlüſſe
des Gerichts, die Vorſchriften der §§. 283, 288 auf Beſchlüſſe
des Gerichts und auf Verfügungen des Vorſitzenden ſowie eines
beauftragten oder erſuchten Richters entſprechende Anwendung.

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[79/0085] II. 1. Abſch. 2. Tit. §. 288—294. bei dem Urtheil mitgewirkt haben. Iſt ein Richter verhindert, ſo giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorſitzenden und bei deſſen Verhinderung die Stimme des älteſten Richters den Ausſchlag. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt. Der Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt. Die Berichtigung des Thatbeſtandes hat eine Aenderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. §. 292. Wenn ein nach dem urſprünglich feſtgeſtellten oder nachträg- lich berichtigten Thatbeſtande von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanſpruch, oder wenn der Koſtenpunkt bei der Endentſcheidung ganz oder theilweiſe übergangen iſt, ſo iſt auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entſcheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entſcheidung muß binnen einer einwöchigen Friſt, welche mit der Zuſtellung des Urtheils beginnt, durch Zu- ſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden. Der Schriftſatz muß den Antrag auf Ergänzung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Theil des Rechtsſtreits zum Gegenſtande. §. 293. Urtheile ſind der Rechtskraft nur inſoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anſpruch entſchieden iſt. Die Entſcheidung über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen einer mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung iſt der Rechts- kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit welchem aufgerechnet werden ſoll. §. 294. Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beſchlüſſe des Gerichts müſſen verkündet werden. Die Vorſchriften der §§. 280, 281 finden auf Beſchlüſſe des Gerichts, die Vorſchriften der §§. 283, 288 auf Beſchlüſſe des Gerichts und auf Verfügungen des Vorſitzenden ſowie eines beauftragten oder erſuchten Richters entſprechende Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/85>, abgerufen am 16.04.2024.