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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete
Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten
Richters sind den Parteien von Amtswegen zuzustellen.

Dritter Titel.
Versäumnißurtheil.
§. 295.

Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhand-
lung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu er-
lassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

§. 296.

Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil,
so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zu-
gestanden anzunehmen.

Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem
Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage
abzuweisen.

§. 297.

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Para-
graphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt ist, oder welche zur Fortsetzung
derselben vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses be-
stimmt sind.

§. 298.

Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche
in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

§. 299.

Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch
über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt,
so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung.

§. 300.

Der Antrag auf Erlassung eines Versäumnißurtheils ist zu-
rückzuweisen, unbeschadet des Rechts der erschienenen Partei, die
Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen:

Civilprozeßordnung.

Nicht verkündete Beſchlüſſe des Gerichts und nicht verkündete
Verfügungen des Vorſitzenden und eines beauftragten oder erſuchten
Richters ſind den Parteien von Amtswegen zuzuſtellen.

Dritter Titel.
Verſäumnißurtheil.
§. 295.

Erſcheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhand-
lung nicht, ſo iſt auf Antrag das Verſäumnißurtheil dahin zu er-
laſſen, daß der Kläger mit der Klage abzuweiſen ſei.

§. 296.

Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen
Verhandlung nicht erſchienenen Beklagten das Verſäumnißurtheil,
ſo iſt das thatſächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zu-
geſtanden anzunehmen.

Soweit daſſelbe den Klagantrag rechtfertigt, iſt nach dem
Antrage zu erkennen; ſoweit dies nicht der Fall, iſt die Klage
abzuweiſen.

§. 297.

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorſtehenden Para-
graphen ſind auch diejenigen Termine anzuſehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt iſt, oder welche zur Fortſetzung
derſelben vor oder nach dem Erlaſſe eines Beweisbeſchluſſes be-
ſtimmt ſind.

§. 298.

Als nicht erſchienen iſt auch diejenige Partei anzuſehen, welche
in dem Termine zwar erſcheint, aber nicht verhandelt.

§. 299.

Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, ſich jedoch
über Thatſachen, Urkunden oder Eideszuſchiebungen nicht erklärt,
ſo finden die Vorſchriften dieſes Titels keine Anwendung.

§. 300.

Der Antrag auf Erlaſſung eines Verſäumnißurtheils iſt zu-
rückzuweiſen, unbeſchadet des Rechts der erſchienenen Partei, die
Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen:

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[80/0086] Civilprozeßordnung. Nicht verkündete Beſchlüſſe des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorſitzenden und eines beauftragten oder erſuchten Richters ſind den Parteien von Amtswegen zuzuſtellen. Dritter Titel. Verſäumnißurtheil. §. 295. Erſcheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhand- lung nicht, ſo iſt auf Antrag das Verſäumnißurtheil dahin zu er- laſſen, daß der Kläger mit der Klage abzuweiſen ſei. §. 296. Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erſchienenen Beklagten das Verſäumnißurtheil, ſo iſt das thatſächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zu- geſtanden anzunehmen. Soweit daſſelbe den Klagantrag rechtfertigt, iſt nach dem Antrage zu erkennen; ſoweit dies nicht der Fall, iſt die Klage abzuweiſen. §. 297. Als Verhandlungstermine im Sinne der vorſtehenden Para- graphen ſind auch diejenigen Termine anzuſehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt iſt, oder welche zur Fortſetzung derſelben vor oder nach dem Erlaſſe eines Beweisbeſchluſſes be- ſtimmt ſind. §. 298. Als nicht erſchienen iſt auch diejenige Partei anzuſehen, welche in dem Termine zwar erſcheint, aber nicht verhandelt. §. 299. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, ſich jedoch über Thatſachen, Urkunden oder Eideszuſchiebungen nicht erklärt, ſo finden die Vorſchriften dieſes Titels keine Anwendung. §. 300. Der Antrag auf Erlaſſung eines Verſäumnißurtheils iſt zu- rückzuweiſen, unbeſchadet des Rechts der erſchienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen:

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/86>, abgerufen am 19.04.2024.