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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 4. Tit. §. 316--319. 5. Tit. §. 320--323.
§. 319.

Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver-
weigerte Erklärung über Thatsachen, Urkunden oder Eideszu-
schiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach-
geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter
erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen,
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf-
gefordert worden ist.

Ansprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel
und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten
Richters nicht festgestellt sind, können in der mündlichen Verhand-
lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß dieselben erst später entstanden oder der Partei bekannt ge-
worden seien.

Fünfter Titel.
Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme.
§. 320.

Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie
ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mit-
gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über-
tragen.

Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine
oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet
nicht statt.

§. 321.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von un-
gewisser Dauer entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu be-
stimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur
benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver-
zögert wird.

§. 322.

Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

§. 323.

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so
ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen.

II. 1. Abſch. 4. Tit. §. 316—319. 5. Tit. §. 320—323.
§. 319.

Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver-
weigerte Erklärung über Thatſachen, Urkunden oder Eideszu-
ſchiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach-
geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter
erſchienenen Partei ſind nur inſoweit als unterblieben anzuſehen,
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf-
gefordert worden iſt.

Anſprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel
und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten
Richters nicht feſtgeſtellt ſind, können in der mündlichen Verhand-
lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß dieſelben erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt ge-
worden ſeien.

Fünfter Titel.
Allgemeine Beſtimmungen über die Beweisaufnahme.
§. 320.

Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie
iſt nur in den durch dieſes Geſetz beſtimmten Fällen einem Mit-
gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über-
tragen.

Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die eine
oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet
nicht ſtatt.

§. 321.

Steht der Aufnahme des Beweiſes ein Hinderniß von un-
gewiſſer Dauer entgegen, ſo iſt auf Antrag eine Friſt zu be-
ſtimmen, nach deren fruchtloſem Ablaufe das Beweismittel nur
benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver-
zögert wird.

§. 322.

Den Parteien iſt geſtattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

§. 323.

Erfordert die Beweisaufnahme ein beſonderes Verfahren, ſo
iſt daſſelbe durch Beweisbeſchluß anzuordnen.

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[85/0091] II. 1. Abſch. 4. Tit. §. 316—319. 5. Tit. §. 320—323. §. 319. Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver- weigerte Erklärung über Thatſachen, Urkunden oder Eideszu- ſchiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach- geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter erſchienenen Partei ſind nur inſoweit als unterblieben anzuſehen, als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf- gefordert worden iſt. Anſprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten Richters nicht feſtgeſtellt ſind, können in der mündlichen Verhand- lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dieſelben erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt ge- worden ſeien. Fünfter Titel. Allgemeine Beſtimmungen über die Beweisaufnahme. §. 320. Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie iſt nur in den durch dieſes Geſetz beſtimmten Fällen einem Mit- gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über- tragen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht ſtatt. §. 321. Steht der Aufnahme des Beweiſes ein Hinderniß von un- gewiſſer Dauer entgegen, ſo iſt auf Antrag eine Friſt zu be- ſtimmen, nach deren fruchtloſem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver- zögert wird. §. 322. Den Parteien iſt geſtattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. §. 323. Erfordert die Beweisaufnahme ein beſonderes Verfahren, ſo iſt daſſelbe durch Beweisbeſchluß anzuordnen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/91>, abgerufen am 19.04.2024.