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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 5. Tit. §. 333--335. 6. Tit. §. 336--337. 7. Tit. §. 338--340.
Sechster Titel.
Beweis durch Augenschein.
§. 336.

Die Antretung des Beweises durch Augenschein erfolgt durch
die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch
die Angabe der zu beweisenden Thatsachen.

§. 337.

Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme
des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem
anderen Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch
die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

Siebenter Titel.
Zeugenbeweis.
§. 338.

Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die Be-
nennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über
welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll.

§. 339.

Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung eines
Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten streitigen
Thatsachen benannt werden, ist auf Antrag zurückzuweisen, wenn
durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert
werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß
die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus
grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat.

§. 340.

Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede
des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden:

1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung
des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint;
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheb-
lichen Schwierigkeiten unterliegen würde;
3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgerichte
zu erscheinen;
II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 333—335. 6. Tit. §. 336—337. 7. Tit. §. 338—340.
Sechster Titel.
Beweis durch Augenſchein.
§. 336.

Die Antretung des Beweiſes durch Augenſchein erfolgt durch
die Bezeichnung des Gegenſtandes des Augenſcheins und durch
die Angabe der zu beweiſenden Thatſachen.

§. 337.

Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme
des Augenſcheins ein oder mehrere Sachverſtändige zuzuziehen ſeien.

Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem
anderen Gerichte die Einnahme des Augenſcheins übertragen, auch
die Ernennung der zuzuziehenden Sachverſtändigen überlaſſen.

Siebenter Titel.
Zeugenbeweis.
§. 338.

Die Antretung des Zeugenbeweiſes erfolgt durch die Be-
nennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatſachen, über
welche die Vernehmung der Zeugen ſtattfinden ſoll.

§. 339.

Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlaſſung eines
Beweisbeſchluſſes bezüglich der in demſelben bezeichneten ſtreitigen
Thatſachen benannt werden, iſt auf Antrag zurückzuweiſen, wenn
durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert
werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß
die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus
grober Nachläſſigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat.

§. 340.

Die Aufnahme des Zeugenbeweiſes kann einem Mitgliede
des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden:

1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung
des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erſcheint;
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheb-
lichen Schwierigkeiten unterliegen würde;
3. wenn der Zeuge verhindert iſt, vor dem Prozeßgerichte
zu erſcheinen;
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[89/0095] II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 333—335. 6. Tit. §. 336—337. 7. Tit. §. 338—340. Sechster Titel. Beweis durch Augenſchein. §. 336. Die Antretung des Beweiſes durch Augenſchein erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenſtandes des Augenſcheins und durch die Angabe der zu beweiſenden Thatſachen. §. 337. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des Augenſcheins ein oder mehrere Sachverſtändige zuzuziehen ſeien. Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte die Einnahme des Augenſcheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverſtändigen überlaſſen. Siebenter Titel. Zeugenbeweis. §. 338. Die Antretung des Zeugenbeweiſes erfolgt durch die Be- nennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatſachen, über welche die Vernehmung der Zeugen ſtattfinden ſoll. §. 339. Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlaſſung eines Beweisbeſchluſſes bezüglich der in demſelben bezeichneten ſtreitigen Thatſachen benannt werden, iſt auf Antrag zurückzuweiſen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus grober Nachläſſigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat. §. 340. Die Aufnahme des Zeugenbeweiſes kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden: 1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erſcheint; 2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheb- lichen Schwierigkeiten unterliegen würde; 3. wenn der Zeuge verhindert iſt, vor dem Prozeßgerichte zu erſcheinen;

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/95>, abgerufen am 24.04.2024.