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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen
enthalten sind.

§. 368.

Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung
der zu begutachtenden Punkte.

§. 369.

Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die
Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Dasselbe
kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen be-
schränken. Es kann an Stelle der zuerst ernannten Sachver-
ständigen andere ernennen.

Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich
bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn
besondere Umstände es erfordern.

Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu be-
zeichnen, welche geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu
werden.

Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sach-
verständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben;
das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte
Anzahl beschränken.

§. 370.

Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme be-
trauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen.
Derselbe hat in diesem Falle die in dem vorstehenden Paragraphen
dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse auszuüben.

§. 371.

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche
zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein
Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden,
daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht oder Richter,
von welchem die Ernennung des Sachverständigen erfolgt ist, vor
der Vernehmung desselben, bei schriftlicher Begutachtung vor er-
folgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach diesem
Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden

Civilprozeßordnung.
nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen
enthalten ſind.

§. 368.

Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Bezeichnung
der zu begutachtenden Punkte.

§. 369.

Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverſtändigen und die
Beſtimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Daſſelbe
kann ſich auf die Ernennung eines einzigen Sachverſtändigen be-
ſchränken. Es kann an Stelle der zuerſt ernannten Sachver-
ſtändigen andere ernennen.

Sind für gewiſſe Arten von Gutachten Sachverſtändige öffentlich
beſtellt, ſo ſollen andere Perſonen nur dann gewählt werden, wenn
beſondere Umſtände es erfordern.

Das Gericht kann die Parteien auffordern, Perſonen zu be-
zeichnen, welche geeignet ſind, als Sachverſtändige vernommen zu
werden.

Einigen ſich die Parteien über beſtimmte Perſonen als Sach-
verſtändige, ſo hat das Gericht dieſer Einigung Folge zu geben;
das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine beſtimmte
Anzahl beſchränken.

§. 370.

Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme be-
trauten Richter zur Ernennung der Sachverſtändigen ermächtigen.
Derſelbe hat in dieſem Falle die in dem vorſtehenden Paragraphen
dem Prozeßgerichte beigelegten Befugniſſe auszuüben.

§. 371.

Ein Sachverſtändiger kann aus denſelben Gründen, welche
zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein
Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden,
daß der Sachverſtändige als Zeuge vernommen worden iſt.

Das Ablehnungsgeſuch iſt bei demjenigen Gericht oder Richter,
von welchem die Ernennung des Sachverſtändigen erfolgt iſt, vor
der Vernehmung deſſelben, bei ſchriftlicher Begutachtung vor er-
folgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach dieſem
Zeitpunkt iſt die Ablehnung nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden

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[98/0104] Civilprozeßordnung. nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten ſind. §. 368. Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. §. 369. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverſtändigen und die Beſtimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Daſſelbe kann ſich auf die Ernennung eines einzigen Sachverſtändigen be- ſchränken. Es kann an Stelle der zuerſt ernannten Sachver- ſtändigen andere ernennen. Sind für gewiſſe Arten von Gutachten Sachverſtändige öffentlich beſtellt, ſo ſollen andere Perſonen nur dann gewählt werden, wenn beſondere Umſtände es erfordern. Das Gericht kann die Parteien auffordern, Perſonen zu be- zeichnen, welche geeignet ſind, als Sachverſtändige vernommen zu werden. Einigen ſich die Parteien über beſtimmte Perſonen als Sach- verſtändige, ſo hat das Gericht dieſer Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine beſtimmte Anzahl beſchränken. §. 370. Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme be- trauten Richter zur Ernennung der Sachverſtändigen ermächtigen. Derſelbe hat in dieſem Falle die in dem vorſtehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugniſſe auszuüben. §. 371. Ein Sachverſtändiger kann aus denſelben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverſtändige als Zeuge vernommen worden iſt. Das Ablehnungsgeſuch iſt bei demjenigen Gericht oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverſtändigen erfolgt iſt, vor der Vernehmung deſſelben, bei ſchriftlicher Begutachtung vor er- folgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach dieſem Zeitpunkt iſt die Ablehnung nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/104>, abgerufen am 23.04.2024.