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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 9. Tit. §. 403--409. 10. Tit. §. 410--412.
ordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen
oder den im §. 391 bestimmten Eid zu leisten, nicht nach, so gilt
der Echtheitsbeweis als geführt.

Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines
Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vor-
legung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande sei, so
finden die Vorschriften des §. 396 entsprechende Anwendung.

§. 407.

Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht
nach freier Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von
Sachverständigen zu entscheiden.

§. 408.

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt ver-
ändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf
der Gerichtsschreiberei verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung
an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung
erforderlich ist.

§. 409.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, deren Be-
nutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung
untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über
die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen an-
gesehen werden.

Zehnter Titel.
Beweis durch Eid.
§. 410.

Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen zulässig, welche
in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Ver-
treter bestehen oder welche Gegenstand der Wahrnehmung dieser
Personen gewesen sind.

§. 411.

Die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren Gegentheil
das Gericht für erwiesen erachtet, ist unzulässig.

§. 412.

Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszu-
schiebung nicht die Beweispflicht.

II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 403—409. 10. Tit. §. 410—412.
ordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen
oder den im §. 391 beſtimmten Eid zu leiſten, nicht nach, ſo gilt
der Echtheitsbeweis als geführt.

Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines
Dritten geeignete Vergleichungsſchriften ſich befinden, deren Vor-
legung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande ſei, ſo
finden die Vorſchriften des §. 396 entſprechende Anwendung.

§. 407.

Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht
nach freier Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von
Sachverſtändigen zu entſcheiden.

§. 408.

Urkunden, deren Echtheit beſtritten iſt oder deren Inhalt ver-
ändert ſein ſoll, werden bis zur Erledigung des Rechtsſtreits auf
der Gerichtsſchreiberei verwahrt, ſofern nicht ihre Auslieferung
an eine andere Behörde im Intereſſe der öffentlichen Ordnung
erforderlich iſt.

§. 409.

Iſt eine Urkunde von einer Partei in der Abſicht, deren Be-
nutzung dem Gegner zu entziehen, beſeitigt oder zur Benutzung
untauglich gemacht, ſo können die Behauptungen des Gegners über
die Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen an-
geſehen werden.

Zehnter Titel.
Beweis durch Eid.
§. 410.

Die Eideszuſchiebung iſt nur über Thatſachen zuläſſig, welche
in Handlungen des Gegners, ſeiner Rechtsvorgänger oder Ver-
treter beſtehen oder welche Gegenſtand der Wahrnehmung dieſer
Perſonen geweſen ſind.

§. 411.

Die Eideszuſchiebung über eine Thatſache, deren Gegentheil
das Gericht für erwieſen erachtet, iſt unzuläſſig.

§. 412.

Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszu-
ſchiebung nicht die Beweispflicht.

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[107/0113] II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 403—409. 10. Tit. §. 410—412. ordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im §. 391 beſtimmten Eid zu leiſten, nicht nach, ſo gilt der Echtheitsbeweis als geführt. Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsſchriften ſich befinden, deren Vor- legung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande ſei, ſo finden die Vorſchriften des §. 396 entſprechende Anwendung. §. 407. Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverſtändigen zu entſcheiden. §. 408. Urkunden, deren Echtheit beſtritten iſt oder deren Inhalt ver- ändert ſein ſoll, werden bis zur Erledigung des Rechtsſtreits auf der Gerichtsſchreiberei verwahrt, ſofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Intereſſe der öffentlichen Ordnung erforderlich iſt. §. 409. Iſt eine Urkunde von einer Partei in der Abſicht, deren Be- nutzung dem Gegner zu entziehen, beſeitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, ſo können die Behauptungen des Gegners über die Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen an- geſehen werden. Zehnter Titel. Beweis durch Eid. §. 410. Die Eideszuſchiebung iſt nur über Thatſachen zuläſſig, welche in Handlungen des Gegners, ſeiner Rechtsvorgänger oder Ver- treter beſtehen oder welche Gegenſtand der Wahrnehmung dieſer Perſonen geweſen ſind. §. 411. Die Eideszuſchiebung über eine Thatſache, deren Gegentheil das Gericht für erwieſen erachtet, iſt unzuläſſig. §. 412. Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszu- ſchiebung nicht die Beweispflicht.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/113>, abgerufen am 19.04.2024.