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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 10. Tit. §. 413--424.
§. 419.

Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so ist die Partei,
welcher der Eid zugeschoben wurde, nicht verpflichtet, sich über die
Eideszuschiebung früher zu erklären, als bis die Eideszuschiebung
nach Aufnahme oder sonstiger Erledigung der anderen Beweis-
mittel wiederholt ist.

Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die vorher ab-
gegebene Erklärung widerrufen werden.

§. 420.

Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuschiebung
kann der Eid nur dann als verweigert angesehen werden, wenn
die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den Eid aufge-
fordert ist.

§. 421.

Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklä-
rung über die Annahme als von dem Beweisführer angenommen.

§. 422.

Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle des
§. 419 Abs. 2 widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen
wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt
oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erst nach er-
folgter Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurtheilung
Kenntniß erlangt habe.

§. 423.

Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann außer
den Fällen des §. 419 Abs. 2 und des §. 422 nicht widerrufen
werden.

§. 424.

Ueber eine Thatsache, welche in einer Handlung des Schwur-
pflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen
ist, wird der Eid dahin geleistet:
daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei.

Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen
behauptet und kann dem letzteren nach den Umständen des Falles
nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit
derselben beschwöre, so kann das Gericht auf Antrag die Leistung
des Eides dahin anordnen:

II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 413—424.
§. 419.

Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo iſt die Partei,
welcher der Eid zugeſchoben wurde, nicht verpflichtet, ſich über die
Eideszuſchiebung früher zu erklären, als bis die Eideszuſchiebung
nach Aufnahme oder ſonſtiger Erledigung der anderen Beweis-
mittel wiederholt iſt.

Sind andere Beweiſe aufgenommen, ſo kann die vorher ab-
gegebene Erklärung widerrufen werden.

§. 420.

Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuſchiebung
kann der Eid nur dann als verweigert angeſehen werden, wenn
die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den Eid aufge-
fordert iſt.

§. 421.

Der zurückgeſchobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklä-
rung über die Annahme als von dem Beweisführer angenommen.

§. 422.

Die Zurückſchiebung des Eides kann außer dem Falle des
§. 419 Abſ. 2 widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen
wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt
oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt nach er-
folgter Zurückſchiebung des Eides von einer ſolchen Verurtheilung
Kenntniß erlangt habe.

§. 423.

Die Annahme oder Zurückſchiebung des Eides kann außer
den Fällen des §. 419 Abſ. 2 und des §. 422 nicht widerrufen
werden.

§. 424.

Ueber eine Thatſache, welche in einer Handlung des Schwur-
pflichtigen beſteht oder Gegenſtand ſeiner Wahrnehmung geweſen
iſt, wird der Eid dahin geleiſtet:
daß die Thatſache wahr oder nicht wahr ſei.

Iſt eine ſolche Thatſache vom Gegner des Schwurpflichtigen
behauptet und kann dem letzteren nach den Umſtänden des Falles
nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit
derſelben beſchwöre, ſo kann das Gericht auf Antrag die Leiſtung
des Eides dahin anordnen:

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[109/0115] II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 413—424. §. 419. Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo iſt die Partei, welcher der Eid zugeſchoben wurde, nicht verpflichtet, ſich über die Eideszuſchiebung früher zu erklären, als bis die Eideszuſchiebung nach Aufnahme oder ſonſtiger Erledigung der anderen Beweis- mittel wiederholt iſt. Sind andere Beweiſe aufgenommen, ſo kann die vorher ab- gegebene Erklärung widerrufen werden. §. 420. Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuſchiebung kann der Eid nur dann als verweigert angeſehen werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den Eid aufge- fordert iſt. §. 421. Der zurückgeſchobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklä- rung über die Annahme als von dem Beweisführer angenommen. §. 422. Die Zurückſchiebung des Eides kann außer dem Falle des §. 419 Abſ. 2 widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt nach er- folgter Zurückſchiebung des Eides von einer ſolchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe. §. 423. Die Annahme oder Zurückſchiebung des Eides kann außer den Fällen des §. 419 Abſ. 2 und des §. 422 nicht widerrufen werden. §. 424. Ueber eine Thatſache, welche in einer Handlung des Schwur- pflichtigen beſteht oder Gegenſtand ſeiner Wahrnehmung geweſen iſt, wird der Eid dahin geleiſtet: daß die Thatſache wahr oder nicht wahr ſei. Iſt eine ſolche Thatſache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und kann dem letzteren nach den Umſtänden des Falles nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit derſelben beſchwöre, ſo kann das Gericht auf Antrag die Leiſtung des Eides dahin anordnen:

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/115>, abgerufen am 16.04.2024.