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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 10. Tit. §. 435--439. 11. Tit. §. 440--441.
§. 437.

Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen
Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des
Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden
Thatsache zu begründen, so kann das Gericht der einen oder der
anderen Partei über eine streitige Thatsache einen Eid auferlegen.

§. 438.

Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder gesetz-
lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben auferlegt
werden.

§. 439.

Die Bestimmungen der §§. 422--433, 435 finden auf den
richterlichen Eid entsprechende Anwendung.

Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der
Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, so ist der Antrag des Gegners,
den richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der
Gegner schon vor der Auferlegung des Eides von dieser Verur-
theilung Kenntniß gehabt hat.

Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt.

Elfter Titel.
Verfahren bei der Abnahme von Eiden.
§. 440.

Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet
werden.

§. 441.

Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor
einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge,
wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte
verhindert ist oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben
sich aufhält.

Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen
Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derselben vor einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte.

Civilprozeßordnung. 8
II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 435—439. 11. Tit. §. 440—441.
§. 437.

Iſt das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen
Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des
Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweiſenden
Thatſache zu begründen, ſo kann das Gericht der einen oder der
anderen Partei über eine ſtreitige Thatſache einen Eid auferlegen.

§. 438.

Der richterliche Eid kann allen Streitgenoſſen oder geſetz-
lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derſelben auferlegt
werden.

§. 439.

Die Beſtimmungen der §§. 422—433, 435 finden auf den
richterlichen Eid entſprechende Anwendung.

Iſt der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der
Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, ſo iſt der Antrag des Gegners,
den richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der
Gegner ſchon vor der Auferlegung des Eides von dieſer Verur-
theilung Kenntniß gehabt hat.

Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt.

Elfter Titel.
Verfahren bei der Abnahme von Eiden.
§. 440.

Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Perſon geleiſtet
werden.

§. 441.

Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleiſtung vor
einem ſeiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge,
wenn der Schwurpflichtige am Erſcheinen vor dem Prozeßgerichte
verhindert iſt oder in großer Entfernung von dem Sitze deſſelben
ſich aufhält.

Die Eidesleiſtung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen
Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derſelben vor einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte.

Civilprozeßordnung. 8
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[113/0119] II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 435—439. 11. Tit. §. 440—441. §. 437. Iſt das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweiſenden Thatſache zu begründen, ſo kann das Gericht der einen oder der anderen Partei über eine ſtreitige Thatſache einen Eid auferlegen. §. 438. Der richterliche Eid kann allen Streitgenoſſen oder geſetz- lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derſelben auferlegt werden. §. 439. Die Beſtimmungen der §§. 422—433, 435 finden auf den richterlichen Eid entſprechende Anwendung. Iſt der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, ſo iſt der Antrag des Gegners, den richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der Gegner ſchon vor der Auferlegung des Eides von dieſer Verur- theilung Kenntniß gehabt hat. Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt. Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von Eiden. §. 440. Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Perſon geleiſtet werden. §. 441. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleiſtung vor einem ſeiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erſcheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert iſt oder in großer Entfernung von dem Sitze deſſelben ſich aufhält. Die Eidesleiſtung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derſelben vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. Civilprozeßordnung. 8

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/119>, abgerufen am 19.04.2024.