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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 12. Tit. §. 452--455. 2. Absch. §. 456--462.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren vor den Amtsgerichten.
§. 456.

Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vor-
schriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung,
soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buchs,
aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der
Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

§. 457.

Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden.

§. 458.

Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage
Sorge zu tragen, sofern nicht der Kläger erklärt hat, dieses selbst
thun zu wollen.

§. 459.

Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die
Zustellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindestens eine Woche,
wenn sie außerhalb desselben, jedoch im Deutschen Reich erfolgt;
in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden.

Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das
Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu be-
stimmen.

§. 460.

Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift oder des
die Klage enthaltenden Protokolls erhoben.

§. 461.

An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver-
handlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung
vor Gericht erscheinen.

Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den
mündlichen Vortrag derselben.

§. 462.

Die Vorschriften der §§. 457, 458 finden entsprechende An-
wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden

II. 1. Abſch. 12. Tit. §. 452—455. 2. Abſch. §. 456—462.
Zweiter Abſchnitt.
Verfahren vor den Amtsgerichten.
§. 456.

Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vor-
ſchriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung,
ſoweit nicht aus den allgemeinen Beſtimmungen des erſten Buchs,
aus den nachfolgenden beſonderen Beſtimmungen und aus der
Verfaſſung der Amtsgerichte ſich Abweichungen ergeben.

§. 457.

Die Klage kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder
zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden.

§. 458.

Nach erfolgter Beſtimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung hat der Gerichtsſchreiber für die Zuſtellung der Klage
Sorge zu tragen, ſofern nicht der Kläger erklärt hat, dieſes ſelbſt
thun zu wollen.

§. 459.

Die Einlaſſungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage, wenn die
Zuſtellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindeſtens eine Woche,
wenn ſie außerhalb deſſelben, jedoch im Deutſchen Reich erfolgt;
in Meß- und Marktſachen mindeſtens vierundzwanzig Stunden.

Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat das
Gericht bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu be-
ſtimmen.

§. 460.

Die Klage wird durch Zuſtellung der Klageſchrift oder des
die Klage enthaltenden Protokolls erhoben.

§. 461.

An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver-
handlung des Rechtsſtreits ohne Ladung und Terminsbeſtimmung
vor Gericht erſcheinen.

Die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle durch den
mündlichen Vortrag derſelben.

§. 462.

Die Vorſchriften der §§. 457, 458 finden entſprechende An-
wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsſtreits zu laden

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[117/0123] II. 1. Abſch. 12. Tit. §. 452—455. 2. Abſch. §. 456—462. Zweiter Abſchnitt. Verfahren vor den Amtsgerichten. §. 456. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vor- ſchriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, ſoweit nicht aus den allgemeinen Beſtimmungen des erſten Buchs, aus den nachfolgenden beſonderen Beſtimmungen und aus der Verfaſſung der Amtsgerichte ſich Abweichungen ergeben. §. 457. Die Klage kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden. §. 458. Nach erfolgter Beſtimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsſchreiber für die Zuſtellung der Klage Sorge zu tragen, ſofern nicht der Kläger erklärt hat, dieſes ſelbſt thun zu wollen. §. 459. Die Einlaſſungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage, wenn die Zuſtellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindeſtens eine Woche, wenn ſie außerhalb deſſelben, jedoch im Deutſchen Reich erfolgt; in Meß- und Marktſachen mindeſtens vierundzwanzig Stunden. Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat das Gericht bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu be- ſtimmen. §. 460. Die Klage wird durch Zuſtellung der Klageſchrift oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben. §. 461. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver- handlung des Rechtsſtreits ohne Ladung und Terminsbeſtimmung vor Gericht erſcheinen. Die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle durch den mündlichen Vortrag derſelben. §. 462. Die Vorſchriften der §§. 457, 458 finden entſprechende An- wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsſtreits zu laden

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/123>, abgerufen am 25.04.2024.