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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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III. 1. Absch. §. 472--480.
Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter Zustellung auf der
Gerichtsschreiberei niederzulegen.

Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die
Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen
Kosten zu tragen. Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen
durch Urtheil auszusprechen.

§. 477.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Noth-
frist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.

Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Ur-
theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zustellung des
Urtheils ist wirkungslos.

§. 478.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil in Gemäß-
heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt, so
beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der
Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst
ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von
derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen
mit einander zu verbinden.

§. 479.

Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines
Schriftsatzes.

Derselbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung
gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs-
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
§. 480.

Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden
Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung.

Als vorbereitender Schriftsatz soll die Berufungsschrift ins-
besondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange-
fochten werde und welche Abänderungen desselben beantragt werden
(Berufungsanträge), sowie die Angabe derjenigen neuen Thatsachen
und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabsichtigt.

III. 1. Abſch. §. 472—480.
Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der
Gerichtsſchreiberei niederzulegen.

Die Zurücknahme hat den Verluſt des Rechtsmittels und die
Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entſtandenen
Koſten zu tragen. Auf Antrag des Gegners ſind dieſe Wirkungen
durch Urtheil auszuſprechen.

§. 477.

Die Berufungsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth-
friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.

Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Ur-
theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des
Urtheils iſt wirkungslos.

§. 478.

Wird innerhalb der Berufungsfriſt ein Urtheil in Gemäß-
heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entſcheidung ergänzt, ſo
beginnt mit der Zuſtellung der nachträglichen Entſcheidung der
Lauf der Berufungsfriſt auch für die Berufung gegen das zuerſt
ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von
derſelben Partei Berufung eingelegt, ſo ſind beide Berufungen
mit einander zu verbinden.

§. 479.

Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes.

Derſelbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung
gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Berufung ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs-
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
§. 480.

Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden
Schriftſätze finden auch auf die Berufungsſchrift Anwendung.

Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Berufungsſchrift ins-
beſondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange-
fochten werde und welche Abänderungen deſſelben beantragt werden
(Berufungsanträge), ſowie die Angabe derjenigen neuen Thatſachen
und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabſichtigt.

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[121/0127] III. 1. Abſch. §. 472—480. Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen. Die Zurücknahme hat den Verluſt des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entſtandenen Koſten zu tragen. Auf Antrag des Gegners ſind dieſe Wirkungen durch Urtheil auszuſprechen. §. 477. Die Berufungsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth- friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils. Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Ur- theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des Urtheils iſt wirkungslos. §. 478. Wird innerhalb der Berufungsfriſt ein Urtheil in Gemäß- heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entſcheidung ergänzt, ſo beginnt mit der Zuſtellung der nachträglichen Entſcheidung der Lauf der Berufungsfriſt auch für die Berufung gegen das zuerſt ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von derſelben Partei Berufung eingelegt, ſo ſind beide Berufungen mit einander zu verbinden. §. 479. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Berufung ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs- gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. §. 480. Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Schriftſätze finden auch auf die Berufungsſchrift Anwendung. Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Berufungsſchrift ins- beſondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange- fochten werde und welche Abänderungen deſſelben beantragt werden (Berufungsanträge), ſowie die Angabe derjenigen neuen Thatſachen und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabſichtigt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/127>, abgerufen am 19.04.2024.