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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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III. 1. Absch. §. 481--491.
hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein-
spruchs zu vertagen.

§. 487.

Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den
durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt.

§. 488.

Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
durch die Berufung angefochtene Urtheil sowie die dem Urtheile
vorausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen
und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als dies zum
Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich-
tigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.

Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vor-
trags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollstän-
digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu
veranlassen.

§. 489.

Eine Aenderung der Klage ist selbst mit Einwilligung des
Gegners unstatthaft.

§. 490.

Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam
verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die
Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer
Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz vorzubringen.

Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozeß-
hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden auch von
Amtswegen anordnen.

§. 491.

Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
welche in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere
neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen.

Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen des §. 240
Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denselben kompensirt
werden soll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die
Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselben
in erster Instanz geltend zu machen.

III. 1. Abſch. §. 481—491.
hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein-
ſpruchs zu vertagen.

§. 487.

Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsſtreit in den
durch die Anträge beſtimmten Grenzen von neuem verhandelt.

§. 488.

Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
durch die Berufung angefochtene Urtheil ſowie die dem Urtheile
vorausgegangenen Entſcheidungen nebſt den Entſcheidungsgründen
und den Beweisverhandlungen inſoweit vorzutragen, als dies zum
Verſtändniſſe der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich-
tigkeit der angefochtenen Entſcheidung erforderlich iſt.

Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vor-
trags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtän-
digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu
veranlaſſen.

§. 489.

Eine Aenderung der Klage iſt ſelbſt mit Einwilligung des
Gegners unſtatthaft.

§. 490.

Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirkſam
verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die
Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchulden außer
Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz vorzubringen.

Die Verhandlung zur Hauptſache darf auf Grund prozeß-
hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgeſonderte Verhandlung über ſolche Einreden auch von
Amtswegen anordnen.

§. 491.

Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
welche in erſter Inſtanz nicht geltend gemacht ſind, insbeſondere
neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.

Neue Anſprüche dürfen, abgeſehen von den Fällen des §. 240
Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denſelben kompenſirt
werden ſoll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die
Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben
in erſter Inſtanz geltend zu machen.

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[123/0129] III. 1. Abſch. §. 481—491. hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein- ſpruchs zu vertagen. §. 487. Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsſtreit in den durch die Anträge beſtimmten Grenzen von neuem verhandelt. §. 488. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil ſowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entſcheidungen nebſt den Entſcheidungsgründen und den Beweisverhandlungen inſoweit vorzutragen, als dies zum Verſtändniſſe der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich- tigkeit der angefochtenen Entſcheidung erforderlich iſt. Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vor- trags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtän- digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlaſſen. §. 489. Eine Aenderung der Klage iſt ſelbſt mit Einwilligung des Gegners unſtatthaft. §. 490. Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirkſam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz vorzubringen. Die Verhandlung zur Hauptſache darf auf Grund prozeß- hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgeſonderte Verhandlung über ſolche Einreden auch von Amtswegen anordnen. §. 491. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel, welche in erſter Inſtanz nicht geltend gemacht ſind, insbeſondere neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen. Neue Anſprüche dürfen, abgeſehen von den Fällen des §. 240 Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denſelben kompenſirt werden ſoll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz geltend zu machen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/129>, abgerufen am 25.04.2024.