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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Einführungsgesetz.
Erklärt es sich dagegen für unzuständig, weil das Reichsgericht
zuständig sei, so sind dem letzteren die Prozeßakten zu über-
senden.

Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zu-
ständigkeit ist auch für das Reichsgericht bindend. Der Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Reichsgericht ist von Amts-
wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Die Fristbestimmungen in den §§. 517., 519. der Civilprozeß-
ordnung bemessen sich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des
Termins zur mündlichen Verhandlung an den Revisionsbeklagten.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf das Rechtsmittel
der Beschwerde entsprechende Anwendung.

§. 8.

Der Bestellung eines bei dem obersten Landesgericht oder
bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es erst,
nachdem das oberste Landesgericht über die Zuständigkeit Ent-
scheidung getroffen hat. Für die dieser Entscheidung vorgängigen
Handlungen können die Parteien sich auch durch jeden bei einem
Land- oder Oberlandesgerichte zugelassenen Rechtsanwalt ver-
treten lassen.

Die Zustellung der Abschrift der Revisionsschrift an den
Revisionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur
mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt in Gemäßheit
des §. 164. der Civilprozeßordnung.

§. 9.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt, falls es
sich um die Zuständigkeit solcher Gerichte handelt, welche verschie-
denen Bundesstaaten angehören und nicht im Bezirk eines ge-
meinschaftlichen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben, durch das
Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieser Bundesstaaten ein
oberstes Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten errichtet ist.

§. 10.

Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Ver-
fahren in Entmündigungssachen finden auf die Bestellung eines
Beistandes für einen Geistesschwachen oder für einen Verschwen-
der, insofern diese Bestellung nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts erforderlich ist, entsprechende Anwendung.

Einführungsgeſetz.
Erklärt es ſich dagegen für unzuſtändig, weil das Reichsgericht
zuſtändig ſei, ſo ſind dem letzteren die Prozeßakten zu über-
ſenden.

Die Entſcheidung des oberſten Landesgerichts über die Zu-
ſtändigkeit iſt auch für das Reichsgericht bindend. Der Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Reichsgericht iſt von Amts-
wegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Die Friſtbeſtimmungen in den §§. 517., 519. der Civilprozeß-
ordnung bemeſſen ſich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des
Termins zur mündlichen Verhandlung an den Reviſionsbeklagten.

Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf das Rechtsmittel
der Beſchwerde entſprechende Anwendung.

§. 8.

Der Beſtellung eines bei dem oberſten Landesgericht oder
bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalts bedarf es erſt,
nachdem das oberſte Landesgericht über die Zuſtändigkeit Ent-
ſcheidung getroffen hat. Für die dieſer Entſcheidung vorgängigen
Handlungen können die Parteien ſich auch durch jeden bei einem
Land- oder Oberlandesgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalt ver-
treten laſſen.

Die Zuſtellung der Abſchrift der Reviſionsſchrift an den
Reviſionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur
mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt in Gemäßheit
des §. 164. der Civilprozeßordnung.

§. 9.

Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt, falls es
ſich um die Zuſtändigkeit ſolcher Gerichte handelt, welche verſchie-
denen Bundesſtaaten angehören und nicht im Bezirk eines ge-
meinſchaftlichen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben, durch das
Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieſer Bundesſtaaten ein
oberſtes Landesgericht für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten errichtet iſt.

§. 10.

Die Beſtimmungen der Civilprozeßordnung über das Ver-
fahren in Entmündigungsſachen finden auf die Beſtellung eines
Beiſtandes für einen Geiſtesſchwachen oder für einen Verſchwen-
der, inſofern dieſe Beſtellung nach den Vorſchriften des bürger-
lichen Rechts erforderlich iſt, entſprechende Anwendung.

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[7/0013] Einführungsgeſetz. Erklärt es ſich dagegen für unzuſtändig, weil das Reichsgericht zuſtändig ſei, ſo ſind dem letzteren die Prozeßakten zu über- ſenden. Die Entſcheidung des oberſten Landesgerichts über die Zu- ſtändigkeit iſt auch für das Reichsgericht bindend. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Reichsgericht iſt von Amts- wegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen. Die Friſtbeſtimmungen in den §§. 517., 519. der Civilprozeß- ordnung bemeſſen ſich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an den Reviſionsbeklagten. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf das Rechtsmittel der Beſchwerde entſprechende Anwendung. §. 8. Der Beſtellung eines bei dem oberſten Landesgericht oder bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalts bedarf es erſt, nachdem das oberſte Landesgericht über die Zuſtändigkeit Ent- ſcheidung getroffen hat. Für die dieſer Entſcheidung vorgängigen Handlungen können die Parteien ſich auch durch jeden bei einem Land- oder Oberlandesgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalt ver- treten laſſen. Die Zuſtellung der Abſchrift der Reviſionsſchrift an den Reviſionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt in Gemäßheit des §. 164. der Civilprozeßordnung. §. 9. Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt, falls es ſich um die Zuſtändigkeit ſolcher Gerichte handelt, welche verſchie- denen Bundesſtaaten angehören und nicht im Bezirk eines ge- meinſchaftlichen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben, durch das Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieſer Bundesſtaaten ein oberſtes Landesgericht für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten errichtet iſt. §. 10. Die Beſtimmungen der Civilprozeßordnung über das Ver- fahren in Entmündigungsſachen finden auf die Beſtellung eines Beiſtandes für einen Geiſtesſchwachen oder für einen Verſchwen- der, inſofern dieſe Beſtellung nach den Vorſchriften des bürger- lichen Rechts erforderlich iſt, entſprechende Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/13>, abgerufen am 18.04.2024.