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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 492.

Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffen-
den Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt
werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des §. 267 die
Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat.

§. 493.

Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Er-
klärungen über Thatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen
können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.

§. 494.

Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche Geständniß be-
hält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

§. 495.

Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder Zurückschiebung
eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die Berufungs-
instanz.

Dasselbe gilt von der Leistung, von der Verweigerung der
Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn die Entschei-
dung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet ist, von
dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.

§. 496.

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar er-
klärtes Urtheil erster Instanz ist, insoweit dasselbe durch die Be-
rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der
mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem Berufungs-
gerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt.

§. 497.

Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erforder-
nisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

§. 498.

Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§. 499.

Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungs-
gerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch be-

Civilprozeßordnung.
§. 492.

Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen-
den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt
werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die
Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat.

§. 493.

Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er-
klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen
können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden.

§. 494.

Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be-
hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz.

§. 495.

Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung
eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs-
inſtanz.

Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der
Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei-
dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von
dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.

§. 496.

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er-
klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be-
rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der
mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs-
gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.

Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt.

§. 497.

Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form
und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder-
niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen.

§. 498.

Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt iſt.

§. 499.

Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs-
gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be-

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[124/0130] Civilprozeßordnung. §. 492. Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen- den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat. §. 493. Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er- klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden. §. 494. Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be- hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz. §. 495. Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs- inſtanz. Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei- dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird. §. 496. Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er- klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be- rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs- gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären. Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt. §. 497. Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder- niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen. §. 498. Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt iſt. §. 499. Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs- gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/130>, abgerufen am 29.03.2024.