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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 503.

In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung
dem Beklagten vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Be-
rufungsinstanz anhängig.

Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der
klagend geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das
frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzu-
weisen und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten
auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen,
sowie über die Kosten anderweit zu entscheiden.

§. 504.

Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster
Instanz finden entsprechende Anwendung.

Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Berufungsbeklagten das
Versäumnißurtheil, so ist, soweit das festgestellte Sachverhältniß
nicht entgegensteht, das thatsächliche mündliche Vorbringen des
Berufungsklägers für zugestanden zu erachten und in Ansehung
einer zuverlässigerweise beantragten Beweisaufnahme anzunehmen,
daß sie das in Aussicht gestellte Ergebniß gehabt habe.

§. 505.

Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil ist eine
Bezugnahme auf das Urtheil voriger Instanz nicht ausgeschlossen.

§. 506.

Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb
vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift zum Zwecke
der Terminsbestimmung eingereicht ist, von dem Gerichtsschreiber
des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten einzufordern.

Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem Gerichts-
schreiber des Gerichts erster Instanz nebst einer beglaubigten
Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheils zurück-
zusenden.

Civilprozeßordnung.
§. 503.

In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung
dem Beklagten vorbehalten iſt, bleibt der Rechtsſtreit in der Be-
rufungsinſtanz anhängig.

Inſoweit ſich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der
klagend geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das
frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruch abzu-
weiſen und auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten
auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen,
ſowie über die Koſten anderweit zu entſcheiden.

§. 504.

Die Vorſchriften über das Verſäumnißverfahren in erſter
Inſtanz finden entſprechende Anwendung.

Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur
mündlichen Verhandlung nicht erſchienenen Berufungsbeklagten das
Verſäumnißurtheil, ſo iſt, ſoweit das feſtgeſtellte Sachverhältniß
nicht entgegenſteht, das thatſächliche mündliche Vorbringen des
Berufungsklägers für zugeſtanden zu erachten und in Anſehung
einer zuverläſſigerweiſe beantragten Beweisaufnahme anzunehmen,
daß ſie das in Ausſicht geſtellte Ergebniß gehabt habe.

§. 505.

Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes im Urtheil iſt eine
Bezugnahme auf das Urtheil voriger Inſtanz nicht ausgeſchloſſen.

§. 506.

Der Gerichtsſchreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb
vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsſchrift zum Zwecke
der Terminsbeſtimmung eingereicht iſt, von dem Gerichtsſchreiber
des Gerichts erſter Inſtanz die Prozeßakten einzufordern.

Nach Erledigung der Berufung ſind die Akten dem Gerichts-
ſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz nebſt einer beglaubigten
Abſchrift des in der Berufungsinſtanz erlaſſenen Urtheils zurück-
zuſenden.

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[126/0132] Civilprozeßordnung. §. 503. In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung dem Beklagten vorbehalten iſt, bleibt der Rechtsſtreit in der Be- rufungsinſtanz anhängig. Inſoweit ſich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruch abzu- weiſen und auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen, ſowie über die Koſten anderweit zu entſcheiden. §. 504. Die Vorſchriften über das Verſäumnißverfahren in erſter Inſtanz finden entſprechende Anwendung. Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erſchienenen Berufungsbeklagten das Verſäumnißurtheil, ſo iſt, ſoweit das feſtgeſtellte Sachverhältniß nicht entgegenſteht, das thatſächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugeſtanden zu erachten und in Anſehung einer zuverläſſigerweiſe beantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß ſie das in Ausſicht geſtellte Ergebniß gehabt habe. §. 505. Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes im Urtheil iſt eine Bezugnahme auf das Urtheil voriger Inſtanz nicht ausgeſchloſſen. §. 506. Der Gerichtsſchreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsſchrift zum Zwecke der Terminsbeſtimmung eingereicht iſt, von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz die Prozeßakten einzufordern. Nach Erledigung der Berufung ſind die Akten dem Gerichts- ſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz nebſt einer beglaubigten Abſchrift des in der Berufungsinſtanz erlaſſenen Urtheils zurück- zuſenden.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/132>, abgerufen am 19.04.2024.