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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
äußern und, sofern es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe
handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen.

Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts an-
zugeben, auch sind in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten
Anträge aufzunehmen.

§. 570.

Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen Verhand-
lung über eine Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Her-
stellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den nachfolgen-
den Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist.

§. 571.

Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehe-
mann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung
eines Sühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine den
Beklagten zu laden.

Durch die Zustellung der Ladung wird die Verjährung unter-
brochen.

§. 572.

Die Parteien müssen in dem Sühnetermine persönlich er-
scheinen; Beistände können zurückgewiesen werden.

Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Parteien in dem
Sühnetermine nicht, so verliert die Ladung ihre Wirkung. Er-
scheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, so ist der Sühne-
versuch als mißlungen anzusehen.

§. 573.

Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wenn der Aufent-
halt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, wenn dem
Sühneversuche ein anderes schwer zu beseitigendes Hinderniß ent-
gegensteht, welches von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder
wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit
vorauszusehen ist.

Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet
der Vorsitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör des
Beklagten.

§. 574.

Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage
vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.

Civilprozeßordnung.
äußern und, ſofern es ſich um die Aufrechterhaltung einer Ehe
handelt, neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.

Im Sitzungsprotokoll iſt der Name des Staatsanwalts an-
zugeben, auch ſind in daſſelbe die von dem Staatsanwalte geſtellten
Anträge aufzunehmen.

§. 570.

Der Vorſitzende darf den Termin zur mündlichen Verhand-
lung über eine Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Her-
ſtellung des ehelichen Lebens erſt feſtſetzen, wenn den nachfolgen-
den Vorſchriften über den Sühneverſuch genügt iſt.

§. 571.

Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehe-
mann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, die Anberaumung
eines Sühnetermins zu beantragen und zu dieſem Termine den
Beklagten zu laden.

Durch die Zuſtellung der Ladung wird die Verjährung unter-
brochen.

§. 572.

Die Parteien müſſen in dem Sühnetermine perſönlich er-
ſcheinen; Beiſtände können zurückgewieſen werden.

Erſcheint der Kläger oder erſcheinen beide Parteien in dem
Sühnetermine nicht, ſo verliert die Ladung ihre Wirkung. Er-
ſcheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, ſo iſt der Sühne-
verſuch als mißlungen anzuſehen.

§. 573.

Der Sühneverſuch iſt nicht erforderlich, wenn der Aufent-
halt des Beklagten unbekannt oder im Auslande iſt, wenn dem
Sühneverſuche ein anderes ſchwer zu beſeitigendes Hinderniß ent-
gegenſteht, welches von dem Kläger nicht verſchuldet iſt, oder
wenn die Erfolgloſigkeit des Sühneverſuchs mit Beſtimmtheit
vorauszuſehen iſt.

Ueber das Vorhandenſein dieſer Vorausſetzungen entſcheidet
der Vorſitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör des
Beklagten.

§. 574.

Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage
vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.

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[142/0148] Civilprozeßordnung. äußern und, ſofern es ſich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen. Im Sitzungsprotokoll iſt der Name des Staatsanwalts an- zugeben, auch ſind in daſſelbe die von dem Staatsanwalte geſtellten Anträge aufzunehmen. §. 570. Der Vorſitzende darf den Termin zur mündlichen Verhand- lung über eine Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Her- ſtellung des ehelichen Lebens erſt feſtſetzen, wenn den nachfolgen- den Vorſchriften über den Sühneverſuch genügt iſt. §. 571. Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehe- mann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu dieſem Termine den Beklagten zu laden. Durch die Zuſtellung der Ladung wird die Verjährung unter- brochen. §. 572. Die Parteien müſſen in dem Sühnetermine perſönlich er- ſcheinen; Beiſtände können zurückgewieſen werden. Erſcheint der Kläger oder erſcheinen beide Parteien in dem Sühnetermine nicht, ſo verliert die Ladung ihre Wirkung. Er- ſcheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, ſo iſt der Sühne- verſuch als mißlungen anzuſehen. §. 573. Der Sühneverſuch iſt nicht erforderlich, wenn der Aufent- halt des Beklagten unbekannt oder im Auslande iſt, wenn dem Sühneverſuche ein anderes ſchwer zu beſeitigendes Hinderniß ent- gegenſteht, welches von dem Kläger nicht verſchuldet iſt, oder wenn die Erfolgloſigkeit des Sühneverſuchs mit Beſtimmtheit vorauszuſehen iſt. Ueber das Vorhandenſein dieſer Vorausſetzungen entſcheidet der Vorſitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör des Beklagten. §. 574. Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/148>, abgerufen am 24.04.2024.