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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VI. 1. Absch. §. 570--578.

Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage
ist von einem Sühneversuche nicht abhängig.

§. 575.

Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, die Ehe-
scheidungsklage und die Ungültigkeitsklage können verbunden
werden.

Die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten
Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art ist
unstatthaft.

§. 576.

Der mit einer Ehescheidungsklage oder einer Ungültigkeits-
klage abgewiesene Kläger kann Thatsachen, welche er in dem
früheren Rechtsstreit oder welche er durch Verbindung der Klagen
hätte geltend machen können, als selbständigen Klagegrund nicht
mehr geltend machen. Ein gleiches gilt für den Beklagten in
Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu grün-
den im Stande war.

§. 577.

Die Vorschriften über die Folgen der unterbliebenen oder
verweigerten Erklärung über Thatsachen oder über die Echtheit
von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Parteien
auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen, sowie die
Vorschriften über die Wirkungen eines Anerkenntnisses, eines
gerichtlichen Geständnisses und die Erlassung eines Eides kommen
nicht zur Anwendung.

Die Eideszuschiebung und der Antrag, dem Gegner die Vor-
legung einer Urkunde aufzugeben, sind nicht zulässig, soweit es
sich um Thatsachen handelt, welche die Trennung, Ungültigkeit
oder Nichtigkeit der Ehe begründen sollen.

§. 578.

Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen
Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem
neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine ver-
handelt werden.

Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner
Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Be-
klagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.

VI. 1. Abſch. §. 570—578.

Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage
iſt von einem Sühneverſuche nicht abhängig.

§. 575.

Die Klage auf Herſtellung des ehelichen Lebens, die Ehe-
ſcheidungsklage und die Ungültigkeitsklage können verbunden
werden.

Die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten
Klagen ſowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art iſt
unſtatthaft.

§. 576.

Der mit einer Eheſcheidungsklage oder einer Ungültigkeits-
klage abgewieſene Kläger kann Thatſachen, welche er in dem
früheren Rechtsſtreit oder welche er durch Verbindung der Klagen
hätte geltend machen können, als ſelbſtändigen Klagegrund nicht
mehr geltend machen. Ein gleiches gilt für den Beklagten in
Anſehung der Thatſachen, auf welche er eine Widerklage zu grün-
den im Stande war.

§. 577.

Die Vorſchriften über die Folgen der unterbliebenen oder
verweigerten Erklärung über Thatſachen oder über die Echtheit
von Urkunden, die Vorſchriften über den Verzicht der Parteien
auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverſtändigen, ſowie die
Vorſchriften über die Wirkungen eines Anerkenntniſſes, eines
gerichtlichen Geſtändniſſes und die Erlaſſung eines Eides kommen
nicht zur Anwendung.

Die Eideszuſchiebung und der Antrag, dem Gegner die Vor-
legung einer Urkunde aufzugeben, ſind nicht zuläſſig, ſoweit es
ſich um Thatſachen handelt, welche die Trennung, Ungültigkeit
oder Nichtigkeit der Ehe begründen ſollen.

§. 578.

Erſcheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen
Verhandlung anberaumten Termine nicht, ſo kann erſt in einem
neuen, auf Antrag des Klägers zu beſtimmenden Termine ver-
handelt werden.

Der Beklagte iſt zu jedem Termine, welcher nicht in ſeiner
Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.

Dieſe Vorſchriften finden keine Anwendung, wenn der Be-
klagte durch öffentliche Zuſtellung geladen, aber nicht erſchienen iſt.

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[143/0149] VI. 1. Abſch. §. 570—578. Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage iſt von einem Sühneverſuche nicht abhängig. §. 575. Die Klage auf Herſtellung des ehelichen Lebens, die Ehe- ſcheidungsklage und die Ungültigkeitsklage können verbunden werden. Die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten Klagen ſowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art iſt unſtatthaft. §. 576. Der mit einer Eheſcheidungsklage oder einer Ungültigkeits- klage abgewieſene Kläger kann Thatſachen, welche er in dem früheren Rechtsſtreit oder welche er durch Verbindung der Klagen hätte geltend machen können, als ſelbſtändigen Klagegrund nicht mehr geltend machen. Ein gleiches gilt für den Beklagten in Anſehung der Thatſachen, auf welche er eine Widerklage zu grün- den im Stande war. §. 577. Die Vorſchriften über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Thatſachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorſchriften über den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverſtändigen, ſowie die Vorſchriften über die Wirkungen eines Anerkenntniſſes, eines gerichtlichen Geſtändniſſes und die Erlaſſung eines Eides kommen nicht zur Anwendung. Die Eideszuſchiebung und der Antrag, dem Gegner die Vor- legung einer Urkunde aufzugeben, ſind nicht zuläſſig, ſoweit es ſich um Thatſachen handelt, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe begründen ſollen. §. 578. Erſcheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, ſo kann erſt in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu beſtimmenden Termine ver- handelt werden. Der Beklagte iſt zu jedem Termine, welcher nicht in ſeiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. Dieſe Vorſchriften finden keine Anwendung, wenn der Be- klagte durch öffentliche Zuſtellung geladen, aber nicht erſchienen iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/149>, abgerufen am 19.04.2024.