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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VI. 1. Absch. §. 579--590.
§. 584.

In Betreff einstweiliger Verfügungen, insbesondere in den
Fällen, wenn ein Ehegatte die Gestattung der vorläufigen Tren-
nung und die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die
Bestimmungen der §§. 815--822 zur Anwendung.

§. 585.

Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden
Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften.

§. 586.

Die Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft erhoben
werden. Inwiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder
ein Dritter befugt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts.

Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene
Klage ist gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten er-
hobene Klage ist gegen den anderen Ehegatten zu richten.

§. 587.

Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver-
bunden werden.

Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeits-
klage ist.

§. 588.

So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe
aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgesprochen
werden.

§. 589.

Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er-
hoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

§. 590.

Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer
Privatpartei eingelegt, so sind im ersteren Falle die Privatpar-
teien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und der
Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das Rechtsmittel-
verfahren als die Gegner anzusehen.

Civilprozeßordnung. 10
VI. 1. Abſch. §. 579—590.
§. 584.

In Betreff einſtweiliger Verfügungen, insbeſondere in den
Fällen, wenn ein Ehegatte die Geſtattung der vorläufigen Tren-
nung und die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die
Beſtimmungen der §§. 815—822 zur Anwendung.

§. 585.

Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden
Paragraphen enthaltenen beſonderen Vorſchriften.

§. 586.

Die Klage kann auch von der Staatsanwaltſchaft erhoben
werden. Inwiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder
ein Dritter befugt iſt, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts.

Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene
Klage iſt gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten er-
hobene Klage iſt gegen den anderen Ehegatten zu richten.

§. 587.

Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver-
bunden werden.

Eine Widerklage iſt nur ſtatthaft, wenn ſie eine Nichtigkeits-
klage iſt.

§. 588.

So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe
aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgeſprochen
werden.

§. 589.

Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er-
hoben hat, den Rechtsſtreit betreiben, insbeſondere ſelbſtändig
Anträge ſtellen und Rechtsmittel einlegen.

§. 590.

Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer
Privatpartei eingelegt, ſo ſind im erſteren Falle die Privatpar-
teien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und der
Staatsanwalt, ſofern derſelbe Partei iſt, für das Rechtsmittel-
verfahren als die Gegner anzuſehen.

Civilprozeßordnung. 10
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[145/0151] VI. 1. Abſch. §. 579—590. §. 584. In Betreff einſtweiliger Verfügungen, insbeſondere in den Fällen, wenn ein Ehegatte die Geſtattung der vorläufigen Tren- nung und die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die Beſtimmungen der §§. 815—822 zur Anwendung. §. 585. Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen beſonderen Vorſchriften. §. 586. Die Klage kann auch von der Staatsanwaltſchaft erhoben werden. Inwiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder ein Dritter befugt iſt, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts. Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene Klage iſt gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten er- hobene Klage iſt gegen den anderen Ehegatten zu richten. §. 587. Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver- bunden werden. Eine Widerklage iſt nur ſtatthaft, wenn ſie eine Nichtigkeits- klage iſt. §. 588. So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgeſprochen werden. §. 589. Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er- hoben hat, den Rechtsſtreit betreiben, insbeſondere ſelbſtändig Anträge ſtellen und Rechtsmittel einlegen. §. 590. Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Privatpartei eingelegt, ſo ſind im erſteren Falle die Privatpar- teien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und der Staatsanwalt, ſofern derſelbe Partei iſt, für das Rechtsmittel- verfahren als die Gegner anzuſehen. Civilprozeßordnung. 10

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/151>, abgerufen am 28.03.2024.