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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
lich hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser An-
ordnung Mittheilung zu machen.

§. 601.

Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung
erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskasse
zu tragen.

Insoweit einen der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Antrag-
steller bei Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts
ein Verschulden trifft, können demselben die Kosten ganz oder theil-
weise zur Last gelegt werden.

§. 602.

Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem
Antragsteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen.

§. 603.

Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amts-
wegen der Vormundschaftsbehörde und, wenn eine gesetzliche Vor-
mundschaft stattfindet, auch dem gesetzlichen Vormunde mitzutheilen.

Mit der Mittheilung des Beschlusses an die Vormundschafts-
behörde tritt die Entmündigung in Wirksamkeit.

§. 604.

Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abge-
lehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die
sofortige Beschwerde zu.

In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die
Vorschriften des §. 597 entsprechende Anwendung.

§. 605.

Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im
Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten werden.

Das Recht zur Erhebung der Klage steht dem Entmündigten
selbst, dem Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten
Personen zu.

Die Frist beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an
welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die
übrigen Personen mit der Bestellung des Vormundes und im Fall
einer gesetzlichen Vormundschaft mit der Mittheilung des Beschlusses
an den gesetzlichen Vormund.

Civilprozeßordnung.
lich hält, iſt der Vormundſchaftsbehörde zum Zwecke dieſer An-
ordnung Mittheilung zu machen.

§. 601.

Die Koſten des Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung
erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskaſſe
zu tragen.

Inſoweit einen der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Antrag-
ſteller bei Stellung des Antrags nach dem Ermeſſen des Gerichts
ein Verſchulden trifft, können demſelben die Koſten ganz oder theil-
weiſe zur Laſt gelegt werden.

§. 602.

Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem
Antragſteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen.

§. 603.

Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß iſt von Amts-
wegen der Vormundſchaftsbehörde und, wenn eine geſetzliche Vor-
mundſchaft ſtattfindet, auch dem geſetzlichen Vormunde mitzutheilen.

Mit der Mittheilung des Beſchluſſes an die Vormundſchafts-
behörde tritt die Entmündigung in Wirkſamkeit.

§. 604.

Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung abge-
lehnt wird, ſteht dem Antragſteller und dem Staatsanwalte die
ſofortige Beſchwerde zu.

In dem Verfahren vor dem Beſchwerdegerichte finden die
Vorſchriften des §. 597 entſprechende Anwendung.

§. 605.

Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann im
Wege der Klage binnen der Friſt eines Monats angefochten werden.

Das Recht zur Erhebung der Klage ſteht dem Entmündigten
ſelbſt, dem Vormunde deſſelben und den im §. 595 bezeichneten
Perſonen zu.

Die Friſt beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an
welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die
übrigen Perſonen mit der Beſtellung des Vormundes und im Fall
einer geſetzlichen Vormundſchaft mit der Mittheilung des Beſchluſſes
an den geſetzlichen Vormund.

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[148/0154] Civilprozeßordnung. lich hält, iſt der Vormundſchaftsbehörde zum Zwecke dieſer An- ordnung Mittheilung zu machen. §. 601. Die Koſten des Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskaſſe zu tragen. Inſoweit einen der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Antrag- ſteller bei Stellung des Antrags nach dem Ermeſſen des Gerichts ein Verſchulden trifft, können demſelben die Koſten ganz oder theil- weiſe zur Laſt gelegt werden. §. 602. Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem Antragſteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen. §. 603. Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß iſt von Amts- wegen der Vormundſchaftsbehörde und, wenn eine geſetzliche Vor- mundſchaft ſtattfindet, auch dem geſetzlichen Vormunde mitzutheilen. Mit der Mittheilung des Beſchluſſes an die Vormundſchafts- behörde tritt die Entmündigung in Wirkſamkeit. §. 604. Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung abge- lehnt wird, ſteht dem Antragſteller und dem Staatsanwalte die ſofortige Beſchwerde zu. In dem Verfahren vor dem Beſchwerdegerichte finden die Vorſchriften des §. 597 entſprechende Anwendung. §. 605. Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann im Wege der Klage binnen der Friſt eines Monats angefochten werden. Das Recht zur Erhebung der Klage ſteht dem Entmündigten ſelbſt, dem Vormunde deſſelben und den im §. 595 bezeichneten Perſonen zu. Die Friſt beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die übrigen Perſonen mit der Beſtellung des Vormundes und im Fall einer geſetzlichen Vormundſchaft mit der Mittheilung des Beſchluſſes an den geſetzlichen Vormund.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/154>, abgerufen am 25.04.2024.