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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VI. 2. Absch. §. 601--612.
§. 606.

Für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke das
Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschließlich zuständig.

§. 607.

Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten.

Erhebt der Staatsanwalt die Klage, so ist dieselbe gegen den
Vormund des Entmündigten als Vertreter desselben zu richten.

Hat eine der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Personen die
Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der
Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die-
selbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit-
genosse der Hauptpartei.

§. 608.

Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine
andere Klage nicht verbunden werden.

Eine Widerklage ist unzulässig.

§. 609.

Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf
seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts-
anwalt als Vertreter beizuordnen.

§. 610.

Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die
Ergebnisse der bei dem Amtsgerichte stattgehabten Sachuntersuchung,
soweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses
erforderlich ist, vollständig vorzutragen.

Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags
hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung,
nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver-
anlassen.

§. 611.

Die Vorschriften der §§. 577, 578 finden entsprechende An-
wendung.

Der Parteieid ist ausgeschlossen.

§. 612.

Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah-
ren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.

Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Ab-

VI. 2. Abſch. §. 601—612.
§. 606.

Für die Klage iſt das Landgericht, in deſſen Bezirke das
Amtsgericht ſeinen Sitz hat, ausſchließlich zuſtändig.

§. 607.

Die Klage iſt gegen den Staatsanwalt zu richten.

Erhebt der Staatsanwalt die Klage, ſo iſt dieſelbe gegen den
Vormund des Entmündigten als Vertreter deſſelben zu richten.

Hat eine der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Perſonen die
Entmündigung beantragt, ſo iſt dieſelbe unter Mittheilung der
Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die-
ſelbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit-
genoſſe der Hauptpartei.

§. 608.

Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine
andere Klage nicht verbunden werden.

Eine Widerklage iſt unzuläſſig.

§. 609.

Will der Entmündigte die Klage erheben, ſo iſt ihm auf
ſeinen Antrag von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts-
anwalt als Vertreter beizuordnen.

§. 610.

Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die
Ergebniſſe der bei dem Amtsgerichte ſtattgehabten Sachunterſuchung,
ſoweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beſchluſſes
erforderlich iſt, vollſtändig vorzutragen.

Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vortrags
hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtändigung,
nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver-
anlaſſen.

§. 611.

Die Vorſchriften der §§. 577, 578 finden entſprechende An-
wendung.

Der Parteieid iſt ausgeſchloſſen.

§. 612.

Die Beſtimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah-
ren über die Anfechtungsklage entſprechende Anwendung.

Von der Vernehmung Sachverſtändiger darf das Gericht Ab-

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[149/0155] VI. 2. Abſch. §. 601—612. §. 606. Für die Klage iſt das Landgericht, in deſſen Bezirke das Amtsgericht ſeinen Sitz hat, ausſchließlich zuſtändig. §. 607. Die Klage iſt gegen den Staatsanwalt zu richten. Erhebt der Staatsanwalt die Klage, ſo iſt dieſelbe gegen den Vormund des Entmündigten als Vertreter deſſelben zu richten. Hat eine der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Perſonen die Entmündigung beantragt, ſo iſt dieſelbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die- ſelbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit- genoſſe der Hauptpartei. §. 608. Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage nicht verbunden werden. Eine Widerklage iſt unzuläſſig. §. 609. Will der Entmündigte die Klage erheben, ſo iſt ihm auf ſeinen Antrag von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts- anwalt als Vertreter beizuordnen. §. 610. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Ergebniſſe der bei dem Amtsgerichte ſtattgehabten Sachunterſuchung, ſoweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beſchluſſes erforderlich iſt, vollſtändig vorzutragen. Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vortrags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtändigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver- anlaſſen. §. 611. Die Vorſchriften der §§. 577, 578 finden entſprechende An- wendung. Der Parteieid iſt ausgeſchloſſen. §. 612. Die Beſtimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah- ren über die Anfechtungsklage entſprechende Anwendung. Von der Vernehmung Sachverſtändiger darf das Gericht Ab-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/155>, abgerufen am 28.03.2024.