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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 623.

Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem
Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzu-
stellen.

Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der
Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. Der Vormund-
schaftsbehörde ist ein solcher Beschluß von Amtswegen mitzutheilen.

§. 624.

Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen
der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den
Entmündigten.

Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung
beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt
unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606, 608,
610, 611, 613--615 entsprechende Anwendung.

§. 625.

Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag
des Entmündigten oder seines Vormundes unter entsprechender An-
wendung der Vorschriften der §§. 616--619.

Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die Entmün-
digung aufgehoben wird, findet nicht statt.

§. 626.

Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht
abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.

Zur Erhebung der Klage ist der Vormund des Entmündigten
befugt. Will dieser die Klage nicht erheben, so kann der Vor-
sitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt
als Vertreter beiordnen.

Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung
beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt
unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606, 608,
610, 611, 614, 615 entsprechende Anwendung.

Civilprozeßordnung.
§. 623.

Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem
Antragſteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzu-
ſtellen.

Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß tritt mit der
Zuſtellung an den Entmündigten in Wirkſamkeit. Der Vormund-
ſchaftsbehörde iſt ein ſolcher Beſchluß von Amtswegen mitzutheilen.

§. 624.

Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann binnen
der Friſt eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden.

Die Friſt beginnt mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den
Entmündigten.

Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung
beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt
unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu
richten.

Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608,
610, 611, 613—615 entſprechende Anwendung.

§. 625.

Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag
des Entmündigten oder ſeines Vormundes unter entſprechender An-
wendung der Vorſchriften der §§. 616—619.

Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die Entmün-
digung aufgehoben wird, findet nicht ſtatt.

§. 626.

Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht
abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt werden.

Zur Erhebung der Klage iſt der Vormund des Entmündigten
befugt. Will dieſer die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor-
ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt
als Vertreter beiordnen.

Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung
beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt
unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu
richten.

Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608,
610, 611, 614, 615 entſprechende Anwendung.

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[152/0158] Civilprozeßordnung. §. 623. Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem Antragſteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzu- ſtellen. Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß tritt mit der Zuſtellung an den Entmündigten in Wirkſamkeit. Der Vormund- ſchaftsbehörde iſt ein ſolcher Beſchluß von Amtswegen mitzutheilen. §. 624. Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann binnen der Friſt eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden. Die Friſt beginnt mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Entmündigten. Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu richten. Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608, 610, 611, 613—615 entſprechende Anwendung. §. 625. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder ſeines Vormundes unter entſprechender An- wendung der Vorſchriften der §§. 616—619. Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die Entmün- digung aufgehoben wird, findet nicht ſtatt. §. 626. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt werden. Zur Erhebung der Klage iſt der Vormund des Entmündigten befugt. Will dieſer die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor- ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu richten. Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608, 610, 611, 614, 615 entſprechende Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/158>, abgerufen am 28.03.2024.