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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
4. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvoll-
streckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, Ge-
meinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-,
Kreis-, Amtsverbände), sowie gegen solche Korporationen,
deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, in-
soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
5. die Vorschriften des französischen und des badischen Rechts
über den erwählten Wohnsitz, soweit es sich um Zustel-
lungen handelt, und über das Verfahren bei Vermögens-
absonderungen unter Eheleuten.

Entstehen in einem unter Nr. 3. bezeichneten Verfahren
Rechtsstreitigkeiten, welche in einem besonderen Prozesse zu er-
ledigen sind, so erfolgt die Erledigung nach den Bestimmungen
der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes.

§. 16.

Unberührt bleiben:

1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen
unter bestimmten Voraussetzungen eine Thatsache unter
Ausschließung des Gegenbeweises oder bis zum Beweise
des Gegentheils als gewiß anzusehen ist.
Insoweit der Beweis des Gegentheils zulässig ist,
kann dieser Beweis auch durch Eideszuschiebung nach
Maßgabe der §§. 410. ff. der Civilprozeßordnung ge-
führt werden.

Unberührt bleiben ferner:

2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweis-
kraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in An-
sehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbe-
fälle von den zur Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen
abgegeben werden;
3. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Ver-
pflichtung zur Leistung des Offenbarungseides;
4. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in
bestimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen wer-
den können;
5. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Ver-
fahren bei Ehescheidungen auf Grund gegenseitiger Ein-
willigung;
Civilprozeßordnung.
4. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Zwangsvoll-
ſtreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, Ge-
meinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-,
Kreis-, Amtsverbände), ſowie gegen ſolche Korporationen,
deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, in-
ſoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
5. die Vorſchriften des franzöſiſchen und des badiſchen Rechts
über den erwählten Wohnſitz, ſoweit es ſich um Zuſtel-
lungen handelt, und über das Verfahren bei Vermögens-
abſonderungen unter Eheleuten.

Entſtehen in einem unter Nr. 3. bezeichneten Verfahren
Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe zu er-
ledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtimmungen
der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes.

§. 16.

Unberührt bleiben:

1. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen
unter beſtimmten Vorausſetzungen eine Thatſache unter
Ausſchließung des Gegenbeweiſes oder bis zum Beweiſe
des Gegentheils als gewiß anzuſehen iſt.
Inſoweit der Beweis des Gegentheils zuläſſig iſt,
kann dieſer Beweis auch durch Eideszuſchiebung nach
Maßgabe der §§. 410. ff. der Civilprozeßordnung ge-
führt werden.

Unberührt bleiben ferner:

2. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Beweis-
kraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in An-
ſehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbe-
fälle von den zur Anzeige geſetzlich verpflichteten Perſonen
abgegeben werden;
3. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Ver-
pflichtung zur Leiſtung des Offenbarungseides;
4. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in
beſtimmten Fällen einſtweilige Verfügungen erlaſſen wer-
den können;
5. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über das Ver-
fahren bei Eheſcheidungen auf Grund gegenſeitiger Ein-
willigung;
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[10/0016] Civilprozeßordnung. 4. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Zwangsvoll- ſtreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, Ge- meinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände), ſowie gegen ſolche Korporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, in- ſoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden; 5. die Vorſchriften des franzöſiſchen und des badiſchen Rechts über den erwählten Wohnſitz, ſoweit es ſich um Zuſtel- lungen handelt, und über das Verfahren bei Vermögens- abſonderungen unter Eheleuten. Entſtehen in einem unter Nr. 3. bezeichneten Verfahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe zu er- ledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtimmungen der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes. §. 16. Unberührt bleiben: 1. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen unter beſtimmten Vorausſetzungen eine Thatſache unter Ausſchließung des Gegenbeweiſes oder bis zum Beweiſe des Gegentheils als gewiß anzuſehen iſt. Inſoweit der Beweis des Gegentheils zuläſſig iſt, kann dieſer Beweis auch durch Eideszuſchiebung nach Maßgabe der §§. 410. ff. der Civilprozeßordnung ge- führt werden. Unberührt bleiben ferner: 2. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Beweis- kraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in An- ſehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbe- fälle von den zur Anzeige geſetzlich verpflichteten Perſonen abgegeben werden; 3. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Ver- pflichtung zur Leiſtung des Offenbarungseides; 4. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in beſtimmten Fällen einſtweilige Verfügungen erlaſſen wer- den können; 5. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über das Ver- fahren bei Eheſcheidungen auf Grund gegenſeitiger Ein- willigung;

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/16>, abgerufen am 23.04.2024.