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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungs-
befehl nur in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen
werden kann.

Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht
statt.

§. 632.

Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1--3 bezeich-
neten Erfordernisse des Gesuchs und außerdem den Befehl an den
Schuldner, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist
von zwei Wochen bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung
den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem Betrage nach
zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten
Zinsen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerspruch zu er-
heben.

§. 633.

Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner
treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.

§. 634.

Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil
desselben Widerspruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehl
nicht verfügt ist.

Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen
Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Ver-
langen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig
Widerspruch erhoben habe.

Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider-
spruchs bedarf es nicht.

§. 635.

Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den
Anspruch oder einen Theil desselben verliert der Zahlungsbefehl
seine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

§. 636.

Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor
die Amtsgerichte, so wird, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben
ist, die Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei
dem Amtsgericht erhoben angesehen, welches den Befehl erlassen hat.

Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung
laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.

Civilprozeßordnung.

Das Geſuch iſt auch dann zurückzuweiſen, wenn der Zahlungs-
befehl nur in Anſehung eines Theils des Anſpruchs nicht erlaſſen
werden kann.

Eine Anfechtung der zurückweiſenden Verfügung findet nicht
ſtatt.

§. 632.

Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeich-
neten Erforderniſſe des Geſuchs und außerdem den Befehl an den
Schuldner, binnen einer vom Tage der Zuſtellung laufenden Friſt
von zwei Wochen bei Vermeidung ſofortiger Zwangsvollſtreckung
den Gläubiger wegen des Anſpruchs nebſt den dem Betrage nach
zu bezeichnenden Koſten des Verfahrens und den geforderten
Zinſen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerſpruch zu er-
heben.

§. 633.

Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner
treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.

§. 634.

Der Schuldner kann gegen den Anſpruch oder einen Theil
deſſelben Widerſpruch erheben, ſo lange der Vollſtreckungsbefehl
nicht verfügt iſt.

Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen
Widerſpruche in Kenntniß zu ſetzen und dem Schuldner auf Ver-
langen eine Beſcheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig
Widerſpruch erhoben habe.

Einer Zurückweiſung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider-
ſpruchs bedarf es nicht.

§. 635.

Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerſpruchs gegen den
Anſpruch oder einen Theil deſſelben verliert der Zahlungsbefehl
ſeine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben beſtehen.

§. 636.

Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor
die Amtsgerichte, ſo wird, wenn rechtzeitig Widerſpruch erhoben
iſt, die Klage als mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls bei
dem Amtsgericht erhoben angeſehen, welches den Befehl erlaſſen hat.

Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung
laden; die Ladungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage.

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[154/0160] Civilprozeßordnung. Das Geſuch iſt auch dann zurückzuweiſen, wenn der Zahlungs- befehl nur in Anſehung eines Theils des Anſpruchs nicht erlaſſen werden kann. Eine Anfechtung der zurückweiſenden Verfügung findet nicht ſtatt. §. 632. Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeich- neten Erforderniſſe des Geſuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zuſtellung laufenden Friſt von zwei Wochen bei Vermeidung ſofortiger Zwangsvollſtreckung den Gläubiger wegen des Anſpruchs nebſt den dem Betrage nach zu bezeichnenden Koſten des Verfahrens und den geforderten Zinſen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerſpruch zu er- heben. §. 633. Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. §. 634. Der Schuldner kann gegen den Anſpruch oder einen Theil deſſelben Widerſpruch erheben, ſo lange der Vollſtreckungsbefehl nicht verfügt iſt. Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerſpruche in Kenntniß zu ſetzen und dem Schuldner auf Ver- langen eine Beſcheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerſpruch erhoben habe. Einer Zurückweiſung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider- ſpruchs bedarf es nicht. §. 635. Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerſpruchs gegen den Anſpruch oder einen Theil deſſelben verliert der Zahlungsbefehl ſeine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben beſtehen. §. 636. Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor die Amtsgerichte, ſo wird, wenn rechtzeitig Widerſpruch erhoben iſt, die Klage als mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben angeſehen, welches den Befehl erlaſſen hat. Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden; die Ladungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/160>, abgerufen am 28.03.2024.