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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VII. §. 632--641.
§. 637.

Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor
die Landgerichte, so erlöschen die Wirkungen der Rechtshängigkeit,
wenn nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, welche von dem
Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerspruchs
läuft, die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben wird.

§. 638.

Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der recht-
zeitigen Erhebung des Widerspruchs als ein Theil der Kosten des
entstehenden Rechtsstreits anzusehen.

Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be-
stimmten Frist erhoben, so hat der Gläubiger die Kosten des
Mahnverfahrens zu tragen.

§. 639.

Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten
Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu er-
klären, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem
Schuldner Widerspruch erhoben ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung
erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Voll-
streckungsbefehl. In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens auf-
zunehmen.

Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch des Gläubigers
zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt.

§. 640.

Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreck-
bar erklärten auf Versäumniß erlassenen Endurtheile gleich. Ge-
gen denselben findet der Einspruch nach den Vorschriften der
§§. 303--311 statt. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsge-
richte, so wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und
entschieden, ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt sei. Die im §. 637 bestimmte Frist beginnt in diesem
Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einspruch
für zulässig erklärt ist.

§. 641.

Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht erhoben ist, die
Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechs-
monatigen Frist, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be-

VII. §. 632—641.
§. 637.

Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor
die Landgerichte, ſo erlöſchen die Wirkungen der Rechtshängigkeit,
wenn nicht binnen einer ſechsmonatigen Friſt, welche von dem
Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerſpruchs
läuft, die Klage bei dem zuſtändigen Gericht erhoben wird.

§. 638.

Die Koſten des Mahnverfahrens ſind im Falle der recht-
zeitigen Erhebung des Widerſpruchs als ein Theil der Koſten des
entſtehenden Rechtsſtreits anzuſehen.

Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be-
ſtimmten Friſt erhoben, ſo hat der Gläubiger die Koſten des
Mahnverfahrens zu tragen.

§. 639.

Der Zahlungsbefehl iſt nach Ablauf der darin beſtimmten
Friſt auf Geſuch des Gläubigers für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären, ſofern nicht vor der Vollſtreckbarkeitserklärung von dem
Schuldner Widerſpruch erhoben iſt. Die Vollſtreckbarkeitserklärung
erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu ſetzenden Voll-
ſtreckungsbefehl. In den Vollſtreckungsbefehl ſind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Koſten des bisherigen Verfahrens auf-
zunehmen.

Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch des Gläubigers
zurückgewieſen wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 640.

Der Vollſtreckungsbefehl ſteht einem für vorläufig vollſtreck-
bar erklärten auf Verſäumniß erlaſſenen Endurtheile gleich. Ge-
gen denſelben findet der Einſpruch nach den Vorſchriften der
§§. 303—311 ſtatt. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsge-
richte, ſo wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und
entſchieden, ob der Einſpruch in der geſetzlichen Form und Friſt
eingelegt ſei. Die im §. 637 beſtimmte Friſt beginnt in dieſem
Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einſpruch
für zuläſſig erklärt iſt.

§. 641.

Wird in dem Falle, wenn Widerſpruch nicht erhoben iſt, die
Erlaſſung des Vollſtreckungsbefehls nicht binnen einer ſechs-
monatigen Friſt, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be-

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[155/0161] VII. §. 632—641. §. 637. Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor die Landgerichte, ſo erlöſchen die Wirkungen der Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer ſechsmonatigen Friſt, welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerſpruchs läuft, die Klage bei dem zuſtändigen Gericht erhoben wird. §. 638. Die Koſten des Mahnverfahrens ſind im Falle der recht- zeitigen Erhebung des Widerſpruchs als ein Theil der Koſten des entſtehenden Rechtsſtreits anzuſehen. Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be- ſtimmten Friſt erhoben, ſo hat der Gläubiger die Koſten des Mahnverfahrens zu tragen. §. 639. Der Zahlungsbefehl iſt nach Ablauf der darin beſtimmten Friſt auf Geſuch des Gläubigers für vorläufig vollſtreckbar zu er- klären, ſofern nicht vor der Vollſtreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerſpruch erhoben iſt. Die Vollſtreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu ſetzenden Voll- ſtreckungsbefehl. In den Vollſtreckungsbefehl ſind die von dem Gläubiger zu berechnenden Koſten des bisherigen Verfahrens auf- zunehmen. Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch des Gläubigers zurückgewieſen wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 640. Der Vollſtreckungsbefehl ſteht einem für vorläufig vollſtreck- bar erklärten auf Verſäumniß erlaſſenen Endurtheile gleich. Ge- gen denſelben findet der Einſpruch nach den Vorſchriften der §§. 303—311 ſtatt. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsge- richte, ſo wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und entſchieden, ob der Einſpruch in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Die im §. 637 beſtimmte Friſt beginnt in dieſem Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einſpruch für zuläſſig erklärt iſt. §. 641. Wird in dem Falle, wenn Widerſpruch nicht erhoben iſt, die Erlaſſung des Vollſtreckungsbefehls nicht binnen einer ſechs- monatigen Friſt, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/161>, abgerufen am 24.04.2024.