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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VII. §. 642--643. VIII. 1. Absch. §. 644--649.

Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß
gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein
Zeugniß des Gerichtsschreibers des für das Rechtsmittel zustän-
digen Gerichts, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum
Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei.

§. 647.

Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das Gericht
auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten Voll-
streckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung
ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung
einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde.

Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

§. 648.

Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu er-
klären:

1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine
Verurtheilung aussprechen (§. 278);
2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten End-
urtheile ausgedrückten Folgen aussprechen;
3. ein zweites oder ferneres in derselben Instanz gegen die-
selbe Partei zur Hauptsache erlassenes Versäumnißur-
theil;
4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse er-
lassen werden;
5. Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige Verfü-
gungen aufgehoben werden;
6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von
Alimenten aussprechen, soweit die Alimente für die Zeit
nach der Erhebung der Klage und für das diesem Zeit-
punkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind.
§. 649.

Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu er-
klären, wenn sie betreffen:

VII. §. 642—643. VIII. 1. Abſch. §. 644—649.

Inſoweit die Ertheilung des Zeugniſſes davon abhängt, daß
gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt iſt, genügt ein
Zeugniß des Gerichtsſchreibers des für das Rechtsmittel zuſtän-
digen Gerichts, daß innerhalb der Nothfriſt ein Schriftſatz zum
Zwecke der Terminsbeſtimmung nicht eingereicht ſei.

§. 647.

Wird die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand oder eine
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ſo kann das Gericht
auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollſtreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen eingeſtellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleiſtung ſtattfinde, und daß die erfolgten Voll-
ſtreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien.
Die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung ohne Sicherheitsleiſtung
iſt nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollſtreckung
einen nicht zu erſetzenden Nachtheil bringen würde.

Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt.

§. 648.

Auch ohne Antrag ſind für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären:

1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntniſſes eine
Verurtheilung ausſprechen (§. 278);
2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten End-
urtheile ausgedrückten Folgen ausſprechen;
3. ein zweites oder ferneres in derſelben Inſtanz gegen die-
ſelbe Partei zur Hauptſache erlaſſenes Verſäumnißur-
theil;
4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechſelprozeſſe er-
laſſen werden;
5. Urtheile, durch welche Arreſte oder einſtweilige Verfü-
gungen aufgehoben werden;
6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von
Alimenten ausſprechen, ſoweit die Alimente für die Zeit
nach der Erhebung der Klage und für das dieſem Zeit-
punkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten ſind.
§. 649.

Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären, wenn ſie betreffen:

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[157/0163] VII. §. 642—643. VIII. 1. Abſch. §. 644—649. Inſoweit die Ertheilung des Zeugniſſes davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt iſt, genügt ein Zeugniß des Gerichtsſchreibers des für das Rechtsmittel zuſtän- digen Gerichts, daß innerhalb der Nothfriſt ein Schriftſatz zum Zwecke der Terminsbeſtimmung nicht eingereicht ſei. §. 647. Wird die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ſo kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollſtreckung gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen eingeſtellt werde oder nur gegen Sicherheitsleiſtung ſtattfinde, und daß die erfolgten Voll- ſtreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien. Die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung ohne Sicherheitsleiſtung iſt nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollſtreckung einen nicht zu erſetzenden Nachtheil bringen würde. Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- lung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt. §. 648. Auch ohne Antrag ſind für vorläufig vollſtreckbar zu er- klären: 1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntniſſes eine Verurtheilung ausſprechen (§. 278); 2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten End- urtheile ausgedrückten Folgen ausſprechen; 3. ein zweites oder ferneres in derſelben Inſtanz gegen die- ſelbe Partei zur Hauptſache erlaſſenes Verſäumnißur- theil; 4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechſelprozeſſe er- laſſen werden; 5. Urtheile, durch welche Arreſte oder einſtweilige Verfü- gungen aufgehoben werden; 6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten ausſprechen, ſoweit die Alimente für die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das dieſem Zeit- punkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten ſind. §. 649. Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er- klären, wenn ſie betreffen:

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/163>, abgerufen am 18.04.2024.