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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 658.

Ist auf Bewirkung einer Eintragung im Grund- oder Hy-
pothekenbuche erkannt, so darf das für vorläufig vollstreckbar er-
klärte Urtheil nur in der Weise vollzogen werden, daß die Ein-
tragung in der zur Sicherstellung eines Anspruchs auf Eintragung
vorgeschriebenen Form (Vormerkung, Protestation, arrestatorische
Verfügung, Dispositionsbeschränkung u. s. w.) erfolgt.

§. 659.

Ist in Gemäßheit des §. 652 Abs. 2 dem Schuldner nach-
gelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös
gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

§. 660.

Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.

Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht
oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amts-
gericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des
§. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

§. 661.

Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßig-
keit der Entscheidung zu erlassen.

Dasselbe ist nicht zu erlassen:

1. wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem
für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft noch
nicht erlangt hat;
2. wenn durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen
werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zu-
lässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen
Richters nicht erzwungen werden darf;
3. wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters die
Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig waren, wel-
chem das ausländische Gericht angehört;
4. wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutscher ist und
sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den
Civilprozeßordnung.
§. 658.

Iſt auf Bewirkung einer Eintragung im Grund- oder Hy-
pothekenbuche erkannt, ſo darf das für vorläufig vollſtreckbar er-
klärte Urtheil nur in der Weiſe vollzogen werden, daß die Ein-
tragung in der zur Sicherſtellung eines Anſpruchs auf Eintragung
vorgeſchriebenen Form (Vormerkung, Proteſtation, arreſtatoriſche
Verfügung, Dispoſitionsbeſchränkung u. ſ. w.) erfolgt.

§. 659.

Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nach-
gelaſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die
Vollſtreckung abzuwenden, ſo iſt gepfändetes Geld oder der Erlös
gepfändeter Gegenſtände zu hinterlegen.

§. 660.

Aus dem Urtheil eines ausländiſchen Gerichts findet die
Zwangsvollſtreckung nur ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein
Vollſtreckungsurtheil ausgeſprochen iſt.

Für die Klage auf Erlaſſung deſſelben iſt das Amtsgericht
oder Landgericht, bei welchem der Schuldner ſeinen allgemeinen
Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amts-
gericht oder Landgericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des
§. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

§. 661.

Das Vollſtreckungsurtheil iſt ohne Prüfung der Geſetzmäßig-
keit der Entſcheidung zu erlaſſen.

Daſſelbe iſt nicht zu erlaſſen:

1. wenn das Urtheil des ausländiſchen Gerichts nach dem
für dieſes Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft noch
nicht erlangt hat;
2. wenn durch die Vollſtreckung eine Handlung erzwungen
werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zu-
läſſigkeit der Zwangsvollſtreckung urtheilenden deutſchen
Richters nicht erzwungen werden darf;
3. wenn nach dem Rechte des über die Zuläſſigkeit der
Zwangsvollſtreckung urtheilenden deutſchen Richters die
Gerichte desjenigen Staates nicht zuſtändig waren, wel-
chem das ausländiſche Gericht angehört;
4. wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutſcher iſt und
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[160/0166] Civilprozeßordnung. §. 658. Iſt auf Bewirkung einer Eintragung im Grund- oder Hy- pothekenbuche erkannt, ſo darf das für vorläufig vollſtreckbar er- klärte Urtheil nur in der Weiſe vollzogen werden, daß die Ein- tragung in der zur Sicherſtellung eines Anſpruchs auf Eintragung vorgeſchriebenen Form (Vormerkung, Proteſtation, arreſtatoriſche Verfügung, Dispoſitionsbeſchränkung u. ſ. w.) erfolgt. §. 659. Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nach- gelaſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden, ſo iſt gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenſtände zu hinterlegen. §. 660. Aus dem Urtheil eines ausländiſchen Gerichts findet die Zwangsvollſtreckung nur ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein Vollſtreckungsurtheil ausgeſprochen iſt. Für die Klage auf Erlaſſung deſſelben iſt das Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amts- gericht oder Landgericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. §. 661. Das Vollſtreckungsurtheil iſt ohne Prüfung der Geſetzmäßig- keit der Entſcheidung zu erlaſſen. Daſſelbe iſt nicht zu erlaſſen: 1. wenn das Urtheil des ausländiſchen Gerichts nach dem für dieſes Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft noch nicht erlangt hat; 2. wenn durch die Vollſtreckung eine Handlung erzwungen werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zu- läſſigkeit der Zwangsvollſtreckung urtheilenden deutſchen Richters nicht erzwungen werden darf; 3. wenn nach dem Rechte des über die Zuläſſigkeit der Zwangsvollſtreckung urtheilenden deutſchen Richters die Gerichte desjenigen Staates nicht zuſtändig waren, wel- chem das ausländiſche Gericht angehört; 4. wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutſcher iſt und ſich auf den Prozeß nicht eingelaſſen hat, ſofern die den

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/166>, abgerufen am 19.04.2024.