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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Ist die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, so ist
dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

§. 666.

In den Fällen der §§. 664, 665 darf die vollstreckbare Aus-
fertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.

Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.

Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

§. 667.

Kann der nach den §§. 664, 665 erforderliche Nachweis durch
öffentliche Urkunden nicht geführt werden, so hat der Kläger bei
dem Prozeßgericht erster Instanz aus dem Urtheil auf Ertheilung
der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

§. 668.

Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von
dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel ertheilt ist. Die
Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige An-
ordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangs-
vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzu-
stellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

§. 669.

Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf derselben Partei,
sofern nicht die zuerst ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird,
nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.

Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.

Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung der weiteren
Ausfertigung, wenn die Entscheidung, durch welche dieselbe ange-
ordnet wird, nicht verkündet ist, den Gegner in Kenntniß zu setzen.

Die weitere Ausfertigung ist als solche unter Erwähnung
der Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

§. 670.

Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung
ist auf der Urschrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei
und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.

§. 671.

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Per-
sonen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem Urtheil

Civilprozeßordnung.

Iſt die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, ſo iſt
dies in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen.

§. 666.

In den Fällen der §§. 664, 665 darf die vollſtreckbare Aus-
fertigung nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden.

Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden.

Die Anordnung iſt in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen.

§. 667.

Kann der nach den §§. 664, 665 erforderliche Nachweis durch
öffentliche Urkunden nicht geführt werden, ſo hat der Kläger bei
dem Prozeßgericht erſter Inſtanz aus dem Urtheil auf Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel Klage zu erheben.

§. 668.

Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zuläſſigkeit
der Vollſtreckungsklauſel betreffen, entſcheidet das Gericht, von
deſſen Gerichtsſchreiber die Vollſtreckungsklauſel ertheilt iſt. Die
Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Das Gericht kann vor der Entſcheidung eine einſtweilige An-
ordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß die Zwangs-
vollſtreckung gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen einzu-
ſtellen oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortzuſetzen ſei.

§. 669.

Eine weitere vollſtreckbare Ausfertigung darf derſelben Partei,
ſofern nicht die zuerſt ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird,
nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden.

Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden.

Der Gerichtsſchreiber hat von der Ertheilung der weiteren
Ausfertigung, wenn die Entſcheidung, durch welche dieſelbe ange-
ordnet wird, nicht verkündet iſt, den Gegner in Kenntniß zu ſetzen.

Die weitere Ausfertigung iſt als ſolche unter Erwähnung
der Entſcheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

§. 670.

Vor der Aushändigung einer vollſtreckbaren Ausfertigung
iſt auf der Urſchrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei
und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt iſt.

§. 671.

Die Zwangsvollſtreckung darf nur beginnen, wenn die Per-
ſonen, für und gegen welche ſie ſtattfinden ſoll, in dem Urtheil

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[162/0168] Civilprozeßordnung. Iſt die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, ſo iſt dies in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen. §. 666. In den Fällen der §§. 664, 665 darf die vollſtreckbare Aus- fertigung nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden. Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden. Die Anordnung iſt in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen. §. 667. Kann der nach den §§. 664, 665 erforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, ſo hat der Kläger bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel Klage zu erheben. §. 668. Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zuläſſigkeit der Vollſtreckungsklauſel betreffen, entſcheidet das Gericht, von deſſen Gerichtsſchreiber die Vollſtreckungsklauſel ertheilt iſt. Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Das Gericht kann vor der Entſcheidung eine einſtweilige An- ordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß die Zwangs- vollſtreckung gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen einzu- ſtellen oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortzuſetzen ſei. §. 669. Eine weitere vollſtreckbare Ausfertigung darf derſelben Partei, ſofern nicht die zuerſt ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird, nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden. Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden. Der Gerichtsſchreiber hat von der Ertheilung der weiteren Ausfertigung, wenn die Entſcheidung, durch welche dieſelbe ange- ordnet wird, nicht verkündet iſt, den Gegner in Kenntniß zu ſetzen. Die weitere Ausfertigung iſt als ſolche unter Erwähnung der Entſcheidung ausdrücklich zu bezeichnen. §. 670. Vor der Aushändigung einer vollſtreckbaren Ausfertigung iſt auf der Urſchrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt iſt. §. 671. Die Zwangsvollſtreckung darf nur beginnen, wenn die Per- ſonen, für und gegen welche ſie ſtattfinden ſoll, in dem Urtheil

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/168>, abgerufen am 19.04.2024.