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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
zieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll auf-
zunehmen.

Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so ist eine
Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der
§§. 158, 166--170 zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen
die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der
Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post
zu übersenden. Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Pro-
tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

§. 684.

Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungs-
handlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein an-
deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in
dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder
stattgefunden hat.

Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 685.

Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die
Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben
vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-
scheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe ist befugt, die im
§. 668 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauf-
trag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auf-
trage gemäß auszuführen, oder wenn in Ansehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen er-
hoben werden.

§. 686.

Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten
Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen.

Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-

Civilprozeßordnung.
zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf-
zunehmen.

Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine
Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der
§§. 158, 166—170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen
die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der
Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt
zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro-
tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt.

§. 684.

Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs-
handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit
der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte.

Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an-
deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in
deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder
ſtattgefunden hat.

Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 685.

Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die
Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben
vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-
ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im
§. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen.

Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf-
trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf-
trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er-
hoben werden.

§. 686.

Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten
Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen.

Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf
denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen
Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-

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[166/0172] Civilprozeßordnung. zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf- zunehmen. Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der §§. 158, 166—170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro- tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt. §. 684. Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs- handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte. Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an- deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder ſtattgefunden hat. Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 685. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent- ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im §. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen. Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf- trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf- trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er- hoben werden. §. 686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen. Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/172>, abgerufen am 19.04.2024.