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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII 1. Absch. §. 690--696.
§. 692.

In den Fällen des §. 691 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der
Nr. 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe
gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern nicht durch die betreffende
Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungs-
handlungen angeordnet ist.

§. 693.

Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des
Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nach-
laß desselben fortgesetzt.

Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des
Schuldners nöthig, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der
Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das Vollstreckungsge-
richt auf Antrag des Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben
einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.

§. 694.

Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung ge-
storben, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder
dessen Aufenthalt unbekannt ist, das nach den Landesgesetzen zu-
ständige Nachlaßgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlasse
oder dem Erben einen Kurator zu bestellen.

§. 695.

Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die
Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm die-
selbe im Urtheile vorbehalten ist.

§. 696.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, welcher
als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohl-
that des Inventars verurtheilt ist, oder gegen welchen als Erben
des verurtheilten Schuldners die Zwangsvollstreckung begonnen
hat, bleibt die Rechtswohlthat unberücksichtigt, bis auf Grund der-
selben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen
erhoben werden.

Inwieweit der Benefizialerbe berechtigt ist, auf Grund der
Rechtswohlthat die Aussetzung, Aufhebung oder Beschränkung der
Zwangsvollstreckung zu verlangen, bestimmt sich nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts.

VIII 1. Abſch. §. 690—696.
§. 692.

In den Fällen des §. 691 Nr. 1, 3 ſind zugleich die bereits
erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der
Nr. 4, 5 bleiben dieſe Maßregeln einſtweilen beſtehen; daſſelbe
gilt in den Fällen der Nr. 2, ſofern nicht durch die betreffende
Entſcheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollſtreckungs-
handlungen angeordnet iſt.

§. 693.

Eine Zwangsvollſtreckung, welche zur Zeit des Todes des
Schuldners gegen dieſen bereits begonnen hatte, wird in den Nach-
laß deſſelben fortgeſetzt.

Iſt bei einer Vollſtreckungshandlung die Zuziehung des
Schuldners nöthig, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der
Erbe oder deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das Vollſtreckungsge-
richt auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe oder dem Erben
einen einſtweiligen beſonderen Vertreter zu beſtellen.

§. 694.

Iſt der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollſtreckung ge-
ſtorben, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der Erbe oder
deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das nach den Landesgeſetzen zu-
ſtändige Nachlaßgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe
oder dem Erben einen Kurator zu beſtellen.

§. 695.

Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die
Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm die-
ſelbe im Urtheile vorbehalten iſt.

§. 696.

Bei der Zwangsvollſtreckung gegen einen Schuldner, welcher
als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohl-
that des Inventars verurtheilt iſt, oder gegen welchen als Erben
des verurtheilten Schuldners die Zwangsvollſtreckung begonnen
hat, bleibt die Rechtswohlthat unberückſichtigt, bis auf Grund der-
ſelben gegen die Zwangsvollſtreckung von dem Erben Einwendungen
erhoben werden.

Inwieweit der Benefizialerbe berechtigt iſt, auf Grund der
Rechtswohlthat die Ausſetzung, Aufhebung oder Beſchränkung der
Zwangsvollſtreckung zu verlangen, beſtimmt ſich nach den Vor-
ſchriften des bürgerlichen Rechts.

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[169/0175] VIII 1. Abſch. §. 690—696. §. 692. In den Fällen des §. 691 Nr. 1, 3 ſind zugleich die bereits erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben dieſe Maßregeln einſtweilen beſtehen; daſſelbe gilt in den Fällen der Nr. 2, ſofern nicht durch die betreffende Entſcheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollſtreckungs- handlungen angeordnet iſt. §. 693. Eine Zwangsvollſtreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen dieſen bereits begonnen hatte, wird in den Nach- laß deſſelben fortgeſetzt. Iſt bei einer Vollſtreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der Erbe oder deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das Vollſtreckungsge- richt auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe oder dem Erben einen einſtweiligen beſonderen Vertreter zu beſtellen. §. 694. Iſt der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollſtreckung ge- ſtorben, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der Erbe oder deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das nach den Landesgeſetzen zu- ſtändige Nachlaßgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe oder dem Erben einen Kurator zu beſtellen. §. 695. Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm die- ſelbe im Urtheile vorbehalten iſt. §. 696. Bei der Zwangsvollſtreckung gegen einen Schuldner, welcher als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohl- that des Inventars verurtheilt iſt, oder gegen welchen als Erben des verurtheilten Schuldners die Zwangsvollſtreckung begonnen hat, bleibt die Rechtswohlthat unberückſichtigt, bis auf Grund der- ſelben gegen die Zwangsvollſtreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Inwieweit der Benefizialerbe berechtigt iſt, auf Grund der Rechtswohlthat die Ausſetzung, Aufhebung oder Beſchränkung der Zwangsvollſtreckung zu verlangen, beſtimmt ſich nach den Vor- ſchriften des bürgerlichen Rechts.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/175>, abgerufen am 19.04.2024.