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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-
stimmungen der §§. 686 688, 689.

§. 697.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie noth-
wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich
mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu
erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, auf-
gehoben wird.

§. 698.

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer
Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen.

§. 699.

Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere
oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes
in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf
Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um die Zwangs-
vollstreckung zu ersuchen.

Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.

§. 700.

Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate
erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile
deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers
das Prozeßgericht erster Instanz die zuständige Behörde des Aus-
landes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.

Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so
ist das Ersuchen an diesen zu richten.

§. 701.

Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet
sofortige Beschwerde statt.

§. 702.

Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur
Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach
Civilprozeßordnung.

Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-
ſtimmungen der §§. 686 688, 689.

§. 697.

Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth-
wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich
mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben.

Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu
erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf-
gehoben wird.

§. 698.

Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer
Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr
Einſchreiten zu erſuchen.

§. 699.

Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere
oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes
in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf
Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs-
vollſtreckung zu erſuchen.

Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.

§. 700.

Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate
erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile
deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers
das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus-
landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen.

Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo
iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.

§. 701.

Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet
ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 702.

Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt:

1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur
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[170/0176] Civilprozeßordnung. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be- ſtimmungen der §§. 686 688, 689. §. 697. Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth- wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben. Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf- gehoben wird. §. 698. Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr Einſchreiten zu erſuchen. §. 699. Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs- vollſtreckung zu erſuchen. Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. §. 700. Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus- landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen. Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten. §. 701. Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 702. Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt: 1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur Beilegung des Rechtsſtreits ſeinem ganzen Umfange nach

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/176>, abgerufen am 19.04.2024.