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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 1. Absch. §. 705--707. 2. Absch. 1. Tit. §. 708--710.
§. 707.

Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind aus-
schließliche.

Zweiter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Erster Titel.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 708.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt
durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Ver-
werthung der zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die
Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

§. 709.

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht
an dem gepfändeten Gegenstande.

Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu
anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag er-
worbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor,
welche für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht
gleichgestellt sind.

Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht
demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung begründet
wird.

§. 710.

Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich
nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder
Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch
auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der
Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung
fällig ist oder nicht.

VIII. 1. Abſch. §. 705—707. 2. Abſch. 1. Tit. §. 708—710.
§. 707.

Die in dieſem Buche angeordneten Gerichtsſtände ſind aus-
ſchließliche.

Zweiter Abſchnitt.
Zwangsvollſtreckung wegen Geldforderungen.
Erſter Titel.
Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen.
I. Allgemeine Beſtimmungen.
§. 708.

Die Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt
durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten
der Zwangsvollſtreckung erforderlich iſt.

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn ſich von der Ver-
werthung der zu pfändenden Gegenſtände ein Ueberſchuß über die
Koſten der Zwangsvollſtreckung nicht erwarten läßt.

§. 709.

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht
an dem gepfändeten Gegenſtande.

Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu
anderen Gläubigern dieſelben Rechte wie ein durch Vertrag er-
worbenes Fauſtpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor,
welche für den Fall eines Konkurſes den Fauſtpfandrechten nicht
gleichgeſtellt ſind.

Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht
demjenigen vor, welches durch eine ſpätere Pfändung begründet
wird.

§. 710.

Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher ſich
nicht im Beſitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder
Vorzugsrechts nicht widerſprechen; er kann jedoch ſeinen Anſpruch
auf vorzugsweiſe Befriedigung aus dem Erlöſe im Wege der
Klage geltend machen, ohne Rückſicht darauf, ob ſeine Forderung
fällig iſt oder nicht.

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[173/0179] VIII. 1. Abſch. §. 705—707. 2. Abſch. 1. Tit. §. 708—710. §. 707. Die in dieſem Buche angeordneten Gerichtsſtände ſind aus- ſchließliche. Zweiter Abſchnitt. Zwangsvollſtreckung wegen Geldforderungen. Erſter Titel. Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen. I. Allgemeine Beſtimmungen. §. 708. Die Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten der Zwangsvollſtreckung erforderlich iſt. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn ſich von der Ver- werthung der zu pfändenden Gegenſtände ein Ueberſchuß über die Koſten der Zwangsvollſtreckung nicht erwarten läßt. §. 709. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenſtande. Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieſelben Rechte wie ein durch Vertrag er- worbenes Fauſtpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurſes den Fauſtpfandrechten nicht gleichgeſtellt ſind. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine ſpätere Pfändung begründet wird. §. 710. Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher ſich nicht im Beſitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widerſprechen; er kann jedoch ſeinen Anſpruch auf vorzugsweiſe Befriedigung aus dem Erlöſe im Wege der Klage geltend machen, ohne Rückſicht darauf, ob ſeine Forderung fällig iſt oder nicht.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/179>, abgerufen am 23.04.2024.