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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 716--725.
weiteren Gebote nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf
den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

§. 719.

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Be-
friedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung hinreicht.

§. 720.

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem
Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

§. 721.

Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder
Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag ge-
stattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher
den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, welcher
den Gold- oder Silberwerth erreicht.

§. 722.

Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand
zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis
nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

§. 723.

Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die
Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die
hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners ab-
zugeben.

§. 724.

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen
oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die
Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Er-
klärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

§. 725.

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht
getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor

Civilprozeßordnung. 12

VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 716—725.
weiteren Gebote nicht zugelaſſen; er haftet für den Ausfall, auf
den Mehrerlös hat er keinen Anſpruch.

§. 719.

Die Verſteigerung wird eingeſtellt, ſobald der Erlös zur Be-
friedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten der
Zwangsvollſtreckung hinreicht.

§. 720.

Die Empfangnahme des Erlöſes durch den Gerichtsvollzieher
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem
Schuldner nachgelaſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch
Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden.

§. 721.

Gold- und Silberſachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder
Silberwerthe zugeſchlagen werden. Wird ein den Zuſchlag ge-
ſtattendes Gebot nicht abgegeben, ſo kann der Gerichtsvollzieher
den Verkauf aus freier Hand zu dem Preiſe bewirken, welcher
den Gold- oder Silberwerth erreicht.

§. 722.

Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand
zum Tageskurſe zu verkaufen und, wenn ſie einen ſolchen Preis
nicht haben, nach den allgemeinen Beſtimmungen zu verſteigern.

§. 723.

Lautet ein Werthpapier auf Namen, ſo kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die
Umſchreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die
hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners ab-
zugeben.

§. 724.

Iſt ein Inhaberpapier durch Einſchreibung auf den Namen
oder in anderer Weiſe außer Kurs geſetzt, ſo kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die
Wiederinkursſetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Er-
klärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

§. 725.

Die Verſteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht
getrennter Früchte iſt erſt nach der Reife zuläſſig. Sie kann vor

Civilprozeßordnung. 12
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[177/0183] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 716—725. weiteren Gebote nicht zugelaſſen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anſpruch. §. 719. Die Verſteigerung wird eingeſtellt, ſobald der Erlös zur Be- friedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten der Zwangsvollſtreckung hinreicht. §. 720. Die Empfangnahme des Erlöſes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem Schuldner nachgelaſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden. §. 721. Gold- und Silberſachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeſchlagen werden. Wird ein den Zuſchlag ge- ſtattendes Gebot nicht abgegeben, ſo kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preiſe bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht. §. 722. Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen und, wenn ſie einen ſolchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Beſtimmungen zu verſteigern. §. 723. Lautet ein Werthpapier auf Namen, ſo kann der Gerichts- vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die Umſchreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners ab- zugeben. §. 724. Iſt ein Inhaberpapier durch Einſchreibung auf den Namen oder in anderer Weiſe außer Kurs geſetzt, ſo kann der Gerichts- vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkursſetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Er- klärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. §. 725. Die Verſteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte iſt erſt nach der Reife zuläſſig. Sie kann vor Civilprozeßordnung. 12

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/183>, abgerufen am 29.03.2024.