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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 733.

Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehalts-
forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden
Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Beträge.

§. 734.

Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das-
jenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der
Versetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen
Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.

Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des
Dienstherrn keine Anwendung.

§. 735.

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungs-
gesuch nicht zu hören.

§. 736.

Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner
Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu
überweisen.

Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger
mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht,
wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzu-
sehen ist.

Die Bestimmungen des §. 730 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.

§. 737.

Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des
Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ab-
hängig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die über die
Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Heraus-
gabe kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung
erwirkt werden.

§. 738.

Ist in Gemäßheit des §. 652 Abs. 2 dem Schuldner nachge-
lassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Voll-
streckung abzuwenden, so findet die Ueberweisung gepfändeter Geld-

Civilprozeßordnung.
§. 733.

Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehalts-
forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen beſtehenden
Forderung erworben wird, erſtreckt ſich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Beträge.

§. 734.

Durch die Pfändung eines Dienſteinkommens wird auch das-
jenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der
Verſetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen
Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.

Dieſe Beſtimmung findet auf den Fall der Aenderung des
Dienſtherrn keine Anwendung.

§. 735.

Vor der Pfändung iſt der Schuldner über das Pfändungs-
geſuch nicht zu hören.

§. 736.

Die gepfändete Geldforderung iſt dem Gläubiger nach ſeiner
Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsſtatt zum Nennwerthe zu
überweiſen.

Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger
mit der Wirkung über, daß derſelbe, ſoweit die Forderung beſteht,
wegen ſeiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzu-
ſehen iſt.

Die Beſtimmungen des §. 730 Abſ. 2 finden entſprechende
Anwendung.

§. 737.

Die Ueberweiſung erſetzt die förmlichen Erklärungen des
Schuldners, von welchen nach den Vorſchriften des bürgerlichen
Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ab-
hängig iſt.

Der Schuldner iſt verpflichtet, dem Gläubiger die über die
Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Heraus-
gabe kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollſtreckung
erwirkt werden.

§. 738.

Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nachge-
laſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Voll-
ſtreckung abzuwenden, ſo findet die Ueberweiſung gepfändeter Geld-

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[180/0186] Civilprozeßordnung. §. 733. Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehalts- forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen beſtehenden Forderung erworben wird, erſtreckt ſich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. §. 734. Durch die Pfändung eines Dienſteinkommens wird auch das- jenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Verſetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dieſe Beſtimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienſtherrn keine Anwendung. §. 735. Vor der Pfändung iſt der Schuldner über das Pfändungs- geſuch nicht zu hören. §. 736. Die gepfändete Geldforderung iſt dem Gläubiger nach ſeiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsſtatt zum Nennwerthe zu überweiſen. Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß derſelbe, ſoweit die Forderung beſteht, wegen ſeiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzu- ſehen iſt. Die Beſtimmungen des §. 730 Abſ. 2 finden entſprechende Anwendung. §. 737. Die Ueberweiſung erſetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ab- hängig iſt. Der Schuldner iſt verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Heraus- gabe kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollſtreckung erwirkt werden. §. 738. Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nachge- laſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Voll- ſtreckung abzuwenden, ſo findet die Ueberweiſung gepfändeter Geld-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/186>, abgerufen am 18.04.2024.