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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755--757. 3. Tit. 758--760.

Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs-
vollstreckung in mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen sind, beantragt wird.

§. 757.

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein-
schließlich des mit derselben verbundenen Aufgebots- und Ver-
theilungsverfahrens bestimmt sich nach den Landesgesetzen.

Nach den Landesgesetzen bestimmt sich insbesondere auch,
welche Sachen und Rechte in Ansehung der Zwangsvollstreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger
berechtigt ist, seine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen
zu lassen, und wie die Eintragung zu bewirken ist.

Entstehen in dem die Zwangsvollstreckung betreffenden Ver-
fahren Rechtsstreitigkeiten, welche in einem besonderen Prozesse
zu erledigen sind, so erfolgt die Erledigung nach den Bestim-
mungen dieses Gesetzes. Auf Vertheilungsstreitigkeiten finden die
§§. 765--768 entsprechende Anwendung.

Dritter Titel.
Vertheilungsverfahren.
§. 758.

Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter-
legt ist, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht
hinreicht.

§. 759.

Das zuständige Amtsgericht (§§. 728, 750--752) hat nach
Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten
Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine
Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und son-
stigen Nebenforderungen einzureichen.

§. 760.

Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht
ein Theilungsplan angefertigt.

Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Be-
stande der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755—757. 3. Tit. 758—760.

Dieſelbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs-
vollſtreckung in mehrere Grundſtücke deſſelben Schuldners, welche
in verſchiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen ſind, beantragt wird.

§. 757.

Die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen ein-
ſchließlich des mit derſelben verbundenen Aufgebots- und Ver-
theilungsverfahrens beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.

Nach den Landesgeſetzen beſtimmt ſich insbeſondere auch,
welche Sachen und Rechte in Anſehung der Zwangsvollſtreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger
berechtigt iſt, ſeine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen
zu laſſen, und wie die Eintragung zu bewirken iſt.

Entſtehen in dem die Zwangsvollſtreckung betreffenden Ver-
fahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe
zu erledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtim-
mungen dieſes Geſetzes. Auf Vertheilungsſtreitigkeiten finden die
§§. 765—768 entſprechende Anwendung.

Dritter Titel.
Vertheilungsverfahren.
§. 758.

Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs-
vollſtreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter-
legt iſt, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht
hinreicht.

§. 759.

Das zuſtändige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach
Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten
Gläubiger die Aufforderung zu erlaſſen, binnen zwei Wochen eine
Berechnung der Forderung an Kapital, Zinſen, Koſten und ſon-
ſtigen Nebenforderungen einzureichen.

§. 760.

Nach Ablauf der zweiwöchigen Friſten wird von dem Gericht
ein Theilungsplan angefertigt.

Der Betrag der Koſten des Verfahrens iſt von dem Be-
ſtande der Maſſe vorweg in Abzug zu bringen.

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[187/0193] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755—757. 3. Tit. 758—760. Dieſelbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs- vollſtreckung in mehrere Grundſtücke deſſelben Schuldners, welche in verſchiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen ſind, beantragt wird. §. 757. Die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen ein- ſchließlich des mit derſelben verbundenen Aufgebots- und Ver- theilungsverfahrens beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen. Nach den Landesgeſetzen beſtimmt ſich insbeſondere auch, welche Sachen und Rechte in Anſehung der Zwangsvollſtreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger berechtigt iſt, ſeine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen zu laſſen, und wie die Eintragung zu bewirken iſt. Entſtehen in dem die Zwangsvollſtreckung betreffenden Ver- fahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe zu erledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtim- mungen dieſes Geſetzes. Auf Vertheilungsſtreitigkeiten finden die §§. 765—768 entſprechende Anwendung. Dritter Titel. Vertheilungsverfahren. §. 758. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs- vollſtreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter- legt iſt, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht. §. 759. Das zuſtändige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlaſſen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinſen, Koſten und ſon- ſtigen Nebenforderungen einzureichen. §. 760. Nach Ablauf der zweiwöchigen Friſten wird von dem Gericht ein Theilungsplan angefertigt. Der Betrag der Koſten des Verfahrens iſt von dem Be- ſtande der Maſſe vorweg in Abzug zu bringen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/193>, abgerufen am 19.04.2024.