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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 3. Tit. §. 761--768.
Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rück-
sicht auf den Widerspruch angeordnet.

Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane wider-
sprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher
einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der
Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist
und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen.

§. 765.

Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Verthei-
lungsgericht seinen Sitz hat.

Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn
seine Zuständigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem
Termine nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur in
Betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämmtlichen be-
theiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht
über alle Widersprüche entscheiden solle.

§. 766.

In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Wider-
spruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche
Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Theil der Masse
auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist
die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites Verthei-
lungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen.

§. 767.

Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden Gläu-
biger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenom-
men anzusehen sei.

§. 768.

Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung
oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungs-
gericht angeordnet.

VIII. 2. Abſch. 3. Tit. §. 761—768.
Ablaufe dieſer Friſt wird die Ausführung des Plans ohne Rück-
ſicht auf den Widerſpruch angeordnet.

Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane wider-
ſprochen hat, ein beſſeres Recht gegen den Gläubiger, welcher
einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der
Klage geltend zu machen, wird durch die Verſäumung der Friſt
und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeſchloſſen.

§. 765.

Die Klage iſt bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der
Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Verthei-
lungsgericht ſeinen Sitz hat.

Das Landgericht iſt für ſämmtliche Klagen zuſtändig, wenn
ſeine Zuſtändigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem
Termine nicht zur Erledigung gelangten Widerſprüche auch nur in
Betreff einer Klage begründet iſt, ſofern nicht die ſämmtlichen be-
theiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht
über alle Widerſprüche entſcheiden ſolle.

§. 766.

In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Wider-
ſpruch entſchieden wird, iſt zugleich zu beſtimmen, an welche
Gläubiger und in welchen Beträgen der ſtreitige Theil der Maſſe
auszuzahlen ſei. Wird dies nicht für angemeſſen erachtet, ſo iſt
die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites Verthei-
lungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen.

§. 767.

Das Verſäumnißurtheil gegen einen widerſprechenden Gläu-
biger iſt dahin zu erlaſſen, daß der Widerſpruch als zurückgenom-
men anzuſehen ſei.

§. 768.

Auf Grund des erlaſſenen Urtheils wird die Auszahlung
oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungs-
gericht angeordnet.

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[189/0195] VIII. 2. Abſch. 3. Tit. §. 761—768. Ablaufe dieſer Friſt wird die Ausführung des Plans ohne Rück- ſicht auf den Widerſpruch angeordnet. Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane wider- ſprochen hat, ein beſſeres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Verſäumung der Friſt und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeſchloſſen. §. 765. Die Klage iſt bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Verthei- lungsgericht ſeinen Sitz hat. Das Landgericht iſt für ſämmtliche Klagen zuſtändig, wenn ſeine Zuſtändigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem Termine nicht zur Erledigung gelangten Widerſprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet iſt, ſofern nicht die ſämmtlichen be- theiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht über alle Widerſprüche entſcheiden ſolle. §. 766. In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Wider- ſpruch entſchieden wird, iſt zugleich zu beſtimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der ſtreitige Theil der Maſſe auszuzahlen ſei. Wird dies nicht für angemeſſen erachtet, ſo iſt die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites Verthei- lungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen. §. 767. Das Verſäumnißurtheil gegen einen widerſprechenden Gläu- biger iſt dahin zu erlaſſen, daß der Widerſpruch als zurückgenom- men anzuſehen ſei. §. 768. Auf Grund des erlaſſenen Urtheils wird die Auszahlung oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungs- gericht angeordnet.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/195>, abgerufen am 29.03.2024.