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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 3. Absch. §. 776--779. 4. Absch. §. 780--785.
Vierter Abschnitt.
Offenbarungseid und Haft.
§. 780.

Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsge-
richt, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalts-
ort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.

§. 781.

Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur
Leistung des Offenbarungseides.

Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des
Eides, so ist von dem Gerichte durch Urtheil über den Wider-
spruch zu entscheiden. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Urtheils.

§. 782.

Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung des
Offenbarungseides bestimmten Termine nicht erscheint oder die
Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur
Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen.

§. 783.

Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amts-
gerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem
Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.

Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft
entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.

§. 784.

Ein Schuldner, welcher den im §. 711 erwähnten Offen-
barungseid geleistet hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides
auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß er später Vermögen erworben habe.

§. 785.

Die Haft ist unstatthaft:

1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Ver-
sammlung während der Sitzungsperiode, sofern nicht die
Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
Civilprozeßordnung. 13
VIII. 3. Abſch. §. 776—779. 4. Abſch. §. 780—785.
Vierter Abſchnitt.
Offenbarungseid und Haft.
§. 780.

Für die Abnahme des Offenbarungseides iſt das Amtsge-
richt, in deſſen Bezirke der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen
Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeinen Aufenthalts-
ort hat, als Vollſtreckungsgericht zuſtändig.

§. 781.

Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur
Leiſtung des Offenbarungseides.

Beſtreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leiſtung des
Eides, ſo iſt von dem Gerichte durch Urtheil über den Wider-
ſpruch zu entſcheiden. Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Urtheils.

§. 782.

Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leiſtung des
Offenbarungseides beſtimmten Termine nicht erſcheint oder die
Leiſtung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur
Erzwingung der Eidesleiſtung auf Antrag die Haft anzuordnen.

§. 783.

Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amts-
gerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem
Antrag iſt ohne Verzug ſtattzugeben.

Nach Leiſtung des Eides wird der Schuldner aus der Haft
entlaſſen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß geſetzt.

§. 784.

Ein Schuldner, welcher den im §. 711 erwähnten Offen-
barungseid geleiſtet hat, iſt zur nochmaligen Leiſtung des Eides
auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß er ſpäter Vermögen erworben habe.

§. 785.

Die Haft iſt unſtatthaft:

1. gegen Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Ver-
ſammlung während der Sitzungsperiode, ſofern nicht die
Verſammlung die Vollſtreckung genehmigt;
Civilprozeßordnung. 13
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[193/0199] VIII. 3. Abſch. §. 776—779. 4. Abſch. §. 780—785. Vierter Abſchnitt. Offenbarungseid und Haft. §. 780. Für die Abnahme des Offenbarungseides iſt das Amtsge- richt, in deſſen Bezirke der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeinen Aufenthalts- ort hat, als Vollſtreckungsgericht zuſtändig. §. 781. Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur Leiſtung des Offenbarungseides. Beſtreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leiſtung des Eides, ſo iſt von dem Gerichte durch Urtheil über den Wider- ſpruch zu entſcheiden. Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urtheils. §. 782. Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leiſtung des Offenbarungseides beſtimmten Termine nicht erſcheint oder die Leiſtung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleiſtung auf Antrag die Haft anzuordnen. §. 783. Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amts- gerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem Antrag iſt ohne Verzug ſtattzugeben. Nach Leiſtung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlaſſen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß geſetzt. §. 784. Ein Schuldner, welcher den im §. 711 erwähnten Offen- barungseid geleiſtet hat, iſt zur nochmaligen Leiſtung des Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er ſpäter Vermögen erworben habe. §. 785. Die Haft iſt unſtatthaft: 1. gegen Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Ver- ſammlung während der Sitzungsperiode, ſofern nicht die Verſammlung die Vollſtreckung genehmigt; Civilprozeßordnung. 13

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/199>, abgerufen am 28.03.2024.