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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppen-
theil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzeuges gehören;
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen
auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff
zum Abgehen fertig (segelfertig) ist.
§. 786.

Die Haft wird unterbrochen:

1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versamm-
lung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Ver-
sammlung die Freilassung verlangt;
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppen-
theil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug ein-
berufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse.
§. 787.

Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Voll-
streckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt
wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht voll-
streckt werden.

§. 788.

Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht
zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden.

§. 789.

Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl
zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der
Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.

§. 790.

Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichts-
vollzieher. Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner
vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt werden.

§. 791.

Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder
eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorge-
setzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen.
Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde
für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Be-
hörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen
zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu setzen.

Civilprozeßordnung.
2. gegen Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppen-
theil oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegs-
fahrzeuges gehören;
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannſchaft und alle übrigen
auf einem Seeſchiff angeſtellten Perſonen, wenn das Schiff
zum Abgehen fertig (ſegelfertig) iſt.
§. 786.

Die Haft wird unterbrochen:

1. gegen Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Verſamm-
lung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Ver-
ſammlung die Freilaſſung verlangt;
2. gegen Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppen-
theil oder auf ein in Dienſt geſtelltes Kriegsfahrzeug ein-
berufen werden, für die Dauer dieſer Verhältniſſe.
§. 787.

Gegen einen Schuldner, deſſen Geſundheit durch die Voll-
ſtreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgeſetzt
wird, darf, ſo lange dieſer Zuſtand dauert, die Haft nicht voll-
ſtreckt werden.

§. 788.

Die Haft wird in einem Raume vollſtreckt, in welchem nicht
zugleich Unterſuchungs- oder Strafgefangene ſich befinden.

§. 789.

Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl
zu erlaſſen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der
Grund der Verhaftung zu bezeichnen ſind.

§. 790.

Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichts-
vollzieher. Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner
vorgezeigt und auf Begehren abſchriftlich mitgetheilt werden.

§. 791.

Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geiſtlichen oder
eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanſtalten iſt der vorge-
ſetzten Dienſtbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen.
Die Verhaftung darf erſt erfolgen, nachdem die vorgeſetzte Behörde
für die dienſtliche Vertretung des Schuldners geſorgt hat. Die Be-
hörde iſt verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen
zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu ſetzen.

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[194/0200] Civilprozeßordnung. 2. gegen Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppen- theil oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegs- fahrzeuges gehören; 3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannſchaft und alle übrigen auf einem Seeſchiff angeſtellten Perſonen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (ſegelfertig) iſt. §. 786. Die Haft wird unterbrochen: 1. gegen Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Verſamm- lung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Ver- ſammlung die Freilaſſung verlangt; 2. gegen Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppen- theil oder auf ein in Dienſt geſtelltes Kriegsfahrzeug ein- berufen werden, für die Dauer dieſer Verhältniſſe. §. 787. Gegen einen Schuldner, deſſen Geſundheit durch die Voll- ſtreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgeſetzt wird, darf, ſo lange dieſer Zuſtand dauert, die Haft nicht voll- ſtreckt werden. §. 788. Die Haft wird in einem Raume vollſtreckt, in welchem nicht zugleich Unterſuchungs- oder Strafgefangene ſich befinden. §. 789. Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlaſſen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ſind. §. 790. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichts- vollzieher. Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abſchriftlich mitgetheilt werden. §. 791. Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geiſtlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanſtalten iſt der vorge- ſetzten Dienſtbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erſt erfolgen, nachdem die vorgeſetzte Behörde für die dienſtliche Vertretung des Schuldners geſorgt hat. Die Be- hörde iſt verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu ſetzen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/200>, abgerufen am 19.04.2024.