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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindestens
sechs Wochen liegen.

§. 828.

Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebots-
termins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist
als eine rechtzeitige anzusehen.

§. 829.

Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag
zu erlassen.

Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung,
insbesondere die eidliche Versicherung der Wahrheit einer Behaup-
tung des Antragstellers angeordnet werden.

Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung
des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschrän-
kungen und Vorbehalte, welche dem Ausschlußurtheile beigefügt
sind, findet sofortige Beschwerde statt.

§. 830.

Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag-
steller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten
wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufge-
botsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das ange-
meldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurtheile das an-
gemeldete Recht vorzubehalten.

§. 831.

Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstermine nicht erschie-
nen, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen.
Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins
laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.

§. 832.

Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer
Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich.

§. 833.

Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesent-
lichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung
in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen.

Civilprozeßordnung.
erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß, ſofern das Geſetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeſtens
ſechs Wochen liegen.

§. 828.

Eine Anmeldung, welche nach dem Schluſſe des Aufgebots-
termins, jedoch vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils erfolgt, iſt
als eine rechtzeitige anzuſehen.

§. 829.

Das Ausſchlußurtheil iſt in öffentlicher Sitzung auf Antrag
zu erlaſſen.

Vor Erlaſſung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung,
insbeſondere die eidliche Verſicherung der Wahrheit einer Behaup-
tung des Antragſtellers angeordnet werden.

Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung
des Ausſchlußurtheils zurückgewieſen wird, ſowie gegen Beſchrän-
kungen und Vorbehalte, welche dem Ausſchlußurtheile beigefügt
ſind, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 830.

Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag-
ſteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht beſtritten
wird, ſo iſt nach Beſchaffenheit des Falles entweder das Aufge-
botsverfahren bis zur endgültigen Entſcheidung über das ange-
meldete Recht auszuſetzen, oder in dem Ausſchlußurtheile das an-
gemeldete Recht vorzubehalten.

§. 831.

Iſt der Antragſteller in dem Aufgebotstermine nicht erſchie-
nen, ſo iſt auf ſeinen Antrag ein neuer Termin zu beſtimmen.
Der Antrag iſt nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins
laufenden Friſt von ſechs Monaten zuläſſig.

§. 832.

Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer
Termin beſtimmt, ſo iſt eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich.

§. 833.

Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des weſent-
lichen Inhalts des Ausſchlußurtheils durch einmalige Einrückung
in den Deutſchen Reichsanzeiger anordnen.

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[202/0208] Civilprozeßordnung. erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß, ſofern das Geſetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeſtens ſechs Wochen liegen. §. 828. Eine Anmeldung, welche nach dem Schluſſe des Aufgebots- termins, jedoch vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils erfolgt, iſt als eine rechtzeitige anzuſehen. §. 829. Das Ausſchlußurtheil iſt in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlaſſen. Vor Erlaſſung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbeſondere die eidliche Verſicherung der Wahrheit einer Behaup- tung des Antragſtellers angeordnet werden. Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung des Ausſchlußurtheils zurückgewieſen wird, ſowie gegen Beſchrän- kungen und Vorbehalte, welche dem Ausſchlußurtheile beigefügt ſind, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 830. Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag- ſteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht beſtritten wird, ſo iſt nach Beſchaffenheit des Falles entweder das Aufge- botsverfahren bis zur endgültigen Entſcheidung über das ange- meldete Recht auszuſetzen, oder in dem Ausſchlußurtheile das an- gemeldete Recht vorzubehalten. §. 831. Iſt der Antragſteller in dem Aufgebotstermine nicht erſchie- nen, ſo iſt auf ſeinen Antrag ein neuer Termin zu beſtimmen. Der Antrag iſt nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Friſt von ſechs Monaten zuläſſig. §. 832. Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin beſtimmt, ſo iſt eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich. §. 833. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des weſent- lichen Inhalts des Ausſchlußurtheils durch einmalige Einrückung in den Deutſchen Reichsanzeiger anordnen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/208>, abgerufen am 28.03.2024.