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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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IX. §. 845--850. X. §. 851--855.

Durch diese Bestimmung werden Vorschriften, welche für das
Aufgebotsverfahren noch andere oder schwerere Voraussetzungen
aufstellen, nicht berührt.

§. 850.

Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte
aus der Urkunde geltend zu machen.

Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren.
§. 851.

Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer Rechtsstreitig-
keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat
insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über
den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen.

§. 852.

Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten hat keine
rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein bestimmtes Rechtsver-
hältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten
sich bezieht.

§. 853.

Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein
mündlich geschlossener Schiedsvertrag gültig, so kann jede Partei
die Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Vertrag ver-
langen.

§. 854.

Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Er-
nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt.

§. 855.

Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern
zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter
schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein-
wöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu thun.

IX. §. 845—850. X. §. 851—855.

Durch dieſe Beſtimmung werden Vorſchriften, welche für das
Aufgebotsverfahren noch andere oder ſchwerere Vorausſetzungen
aufſtellen, nicht berührt.

§. 850.

Derjenige, welcher das Ausſchlußurtheil erwirkt hat, iſt dem
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte
aus der Urkunde geltend zu machen.

Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren.
§. 851.

Die Vereinbarung, daß die Entſcheidung einer Rechtsſtreitig-
keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen ſolle, hat
inſoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt ſind, über
den Gegenſtand des Streits einen Vergleich zu ſchließen.

§. 852.

Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsſtreitigkeiten hat keine
rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein beſtimmtes Rechtsver-
hältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten
ſich bezieht.

§. 853.

Iſt nach den Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts ein
mündlich geſchloſſener Schiedsvertrag gültig, ſo kann jede Partei
die Errichtung einer ſchriftlichen Urkunde über den Vertrag ver-
langen.

§. 854.

Iſt in dem Schiedsvertrag eine Beſtimmung über die Er-
nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, ſo wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt.

§. 855.

Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern
zu, ſo hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter
ſchriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein-
wöchigen Friſt ſeinerſeits ein Gleiches zu thun.

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[207/0213] IX. §. 845—850. X. §. 851—855. Durch dieſe Beſtimmung werden Vorſchriften, welche für das Aufgebotsverfahren noch andere oder ſchwerere Vorausſetzungen aufſtellen, nicht berührt. §. 850. Derjenige, welcher das Ausſchlußurtheil erwirkt hat, iſt dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren. §. 851. Die Vereinbarung, daß die Entſcheidung einer Rechtsſtreitig- keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen ſolle, hat inſoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt ſind, über den Gegenſtand des Streits einen Vergleich zu ſchließen. §. 852. Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsſtreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein beſtimmtes Rechtsver- hältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten ſich bezieht. §. 853. Iſt nach den Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts ein mündlich geſchloſſener Schiedsvertrag gültig, ſo kann jede Partei die Errichtung einer ſchriftlichen Urkunde über den Vertrag ver- langen. §. 854. Iſt in dem Schiedsvertrag eine Beſtimmung über die Er- nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, ſo wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt. §. 855. Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, ſo hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter ſchriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein- wöchigen Friſt ſeinerſeits ein Gleiches zu thun.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/213>, abgerufen am 24.04.2024.